Gilt das Widerrufsrecht auch bei POD?
Hat eine Kundin oder ein Kunde eine Ware im Internet bestellt, haben sie oder er das Recht, diese ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen an das Unternehmen zurückzuschicken, also den Vertrag gemäß § 355 BGB zu widerrufen. So lautet zumindest der Grundsatz, denn bei „gängigen“, für eine Vielzahl von Personen hergestellten Produkten können die Händlerin oder der Händler diese nach einem Widerruf ohne Probleme wieder in ihr Lager stellen und weiterverkaufen.
Ausschluss bei individualisierten Produkten
Sobald ein Produkt individualisiert wird, sieht das jedoch ganz anders aus. Und hier kommt wieder das Gesetz ins Spiel, welches in § 312g BGB ausdrücklich davon spricht, dass für „Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind”, das Widerrufsrecht eben nicht gilt. Soll kurz gesagt heißen: Verbraucher:innen haben bei individuell angefertigten Produkten kein Recht zum Widerruf. Damit soll dem Rechnung getragen werden, dass individualisierte Produkte nicht weiterverkauft werden können.
Zur Veranschaulichung: Nehmen wir noch einmal das Beispiel mit der Tasse. Diese wird auf Kundenwunsch bedruckt mit dem Foto der oder des Liebsten der Kundschaft. Hier greift die gesetzliche Ausnahmeregelung, nach der der Widerruf ausgeschlossen ist, denn der Händler oder die Händlerin wird die mit dem Foto bedruckte Tasse nicht anderweitig verkaufen können.
Die Ausnahme von der Ausnahme
Was aber ist mit Produkten, die zwar auf Wunsch der Kundschaft bedruckt, aber nach einem vom Unternehmen voreingestellten und auswählbaren Design auf Abruf angefertigt werden? Tatsächlich werden solche Produkte nicht ausreichend individualisiert genug sein, um das Widerrufsrecht auszuschließen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 312g BGB ist es, Händler:innen vor einem wirtschaftlichen Schaden zu bewahren. Anders als bei Aufdrucken mit persönlichen Fotos könnten diese Produkte noch an andere Personen weiterverkauft werden.
Beispiel: Statt eines persönlichen Fotos bedient sich die Kundschaft an den vom Unternehmen bereitgestellten Designs und wählt eines davon aus, um es auf eine Tasse drucken zu lassen. Es handelt sich dabei nicht um eine echte Individualisierung. Diese vom Unternehmen voreingestellten Designs können auch von anderen Kunden ausgewählt werden. Damit besteht die Möglichkeit, dass die Tasse an eine andere Person verkauft werden kann.
Praxistipp: Händler:innen sind nicht nur dazu verpflichtet, die Verbraucher:innen ausführlich über das Bestehen des Widerrufsrechts zu informieren, sondern auch darüber aufzuklären, in welchen Fällen das Widerrufsrecht nicht besteht.
Die Gewährleistungsrechte beachten
Zuvor haben wir betrachtet, wie es mit dem Widerrufsrecht aussieht, also ob die Kundschaft dazu berechtigt ist, POD-Produkte zurückzugeben, wenn sie ihr beispielsweise nicht gefallen. Doch wie sieht die Sache aus, wenn das Produkt jedoch fehlerhaft oder beschädigt bei der Kundschaft ankommt? Kurzum: Das Gewährleistungsrecht gilt unbeschadet des Widerrufsrechts. Geht die individuell bedruckte Tasse beim Transport zur Kundschaft zu Bruch, muss der Händler oder die Händlerin dafür haften, da er oder sie das Transportrisiko tragen. Für die anfallenden Rücksendekosten muss das Unternehmen aufkommen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Kommentar schreiben