Durch zahlreiche Gesetze werden Verbraucherinnen und Verbrauchern jede Menge Zugeständnisse gemacht. Das Widerrufsrecht im Internet oder Erleichterungen bei der Beweisführung sind nur zwei Beispiele. Doch Verbraucher haben keinen Freifahrtschein. Ein Beispiel ist das Zurücksenden von benutzter Ware. Das Widerrufsrecht erlischt hier zwar nicht, es gibt aber Mittel und Wege für die betroffenen Unternehmen.
Zu Beginn dieses Jahres berichteten wir über eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit Retouren im Online-Handel: Dürfen Kundinnen und Kunden (Saison-)Waren zurückschicken, die sie zuvor gebraucht haben und wenn ja, was kann ich tun? Viele unserer Leserinnen und Leser waren verärgert über diese Rechtslage und suchen nach Erklärungen, ob dem wirklich so sei und was man schlimmstenfalls tun kann. Hier kommt die Antwort.
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1. Wie lange muss ich retournierte Ware anbieten, um noch einen Erlös zu erzielen?
2. Wie verbuche ich die Reinigung eines Kleides oder dessen Reparatur?
3.Wann darf ich abschreiben?
Das Fa sagt mir,der Wertverlust sei zwingend vom Kunden einzufordern, anders mein Privatvergnügen .
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Jetzt stellen Sie es so dar als hätte der Händler keine Chance vor Gericht sich zu wehren und nehmen das unselige Matratzen Urteil als Beispiel.
Ich bringe Ihnen den Gegenbeweis:
Bundesgerichtsh ofs (Az.: VIII ZR 55/1) zum Thema Widerrufsrecht im „Fall Katalysator“
Die Entscheidung des BGH
Entgegen der Auffassung des Landgerichts entschied der Bundesgerichtsh of in seinem Urteil vom 12.10.2016 (Az.: VIII ZR 55/1) zugunsten der Verkäuferin und nicht des Klägers.
Zur Begründung führte er aus, dass der Einbau des Katalysators in das Fahrzeug und die anschließende Probefahrt über die bloße Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigk eit hinausgehe und unstreitig zu einer Verschlechterun g der Kaufsache führe.
Der Kläger schulde daher trotz des erfolgreichen Widerrufs Wertersatz, da das Widerrufsrecht dazu diene, die Risiken auszugleichen, die mit einer bloß virtuellen Begutachtungsmö glichkeit anhand von Fotos aufgrund der im Fernabsatz fehlenden Möglichkeit, die Ware vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen, verbunden seien.
Das Widerrufsrecht diene aber nicht dazu, den Verbraucher besser zu stellen, als er bei Vertragsschluss in einem Ladengeschäft stünde. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Verbraucher mit der online gekauften Ware so umgehen können, wie er es in einem Ladengeschäft könnte. Dabei sei jedoch eine zulässige „Prüfung“ der Ware von einer „übermäßigen Nutzung“ abzugrenzen.
Eine Ware, die bestimmungsgemä ß in eine andere Sache eingebaut werden soll (hier der Katalysator), könne vom Käufer im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache geprüft werden, so der BGH. Eine solche Prüfung sei daher auch bei einem Fernabsatzvertr ag nicht unentgeltlich zu gewähren.
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