Es geht wieder um einen Fall aus dem Gewährleistungsrecht: Eine Kundin bestellt bei einem Händler eine Bohrmaschine. Schon nach kurzer Zeit hat sie einen Defekt, der das Gerät nicht nutzbar macht. Sie meldet den Mangel umgehend beim Händler. Dieser räumt den Mangel sofort ein und informiert die Kundin, dass es bei diesem Modell das Problem schon häufiger gab und es sich klar um einen Mangel handle. Eine Reparatur sei nicht und eine Neulieferung erst in einiger Zeit möglich, da es aktuell Lieferschwierigkeiten bei dem Herstellerunternehmen gebe. Er bietet ihr daher direkt die Rückzahlung an. Diese schnelle Lösung nimmt die Kundin dankend an. Kurze Zeit später stellt sie aber fest, dass ihr lediglich der Kaufpreis erstattet wurde. Die Versandkosten in Höhe von 4,99 Euro behielt der Händler ein. Sie wendet sich nun an den Händler und will die Versandkosten erstattet haben. Zu Recht?
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Schließlich hat der Verkäufer ja in seinem Shop die Portokosten auch entsprechend verlangt.
In einem Ladengeschäft wird zum Glück noch kein Eintritt genommen, den ich dann evtl. zurückfordern kann.
Ich kann ja auch telefonisch reklamieren und bekomme das Geld überwiesen.
So brauche ich auch nicht mehr in den Laden gehen.
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Das deutsche Recht ist hier einfach viel zu großzügig...
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