Nach einer kleinen Pause geht es in dieser Woche wieder um das Gewährleistungsrecht: Eine Kundin bestellt in einem Online-Shop eine Schere. Schon nach kurzer Zeit fällt diese auseinander. Die Schraube, mit der die beiden Schneiden zusammengesetzt war, hatte einen Materialfehler. Die Kundin meldet sich direkt beim Händler, der den Mangel einräumt. Sie soll die kaputte Schere komplett zurücksenden und bekommt direkt eine Neue.
Für die Rücksendung stellt der Händler ein Label zur Verfügung. In dem Päckchen findet der Händler aber nur die Hälfte der Schere. Er wendet sich an die Kundin, die zugibt, nachlässig gewesen zu sein. Die zweite Hälfte liegt noch bei ihr. Diese soll sie nun zurücksenden. „Gern“, schreibt sie. „Wenn Sie mir dafür ein neues Rücksendeetikett auf Ihre Kosten zur Verfügung stellen.“ Dreist oder berechtigt?
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Für alle anderen Fälle haben wir Händler - wie meistens - das Nachsehen.
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Was hat man als Händler für "Druckmittel" um sein Recht durchsetzen zu können?
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