Impressumspflicht
Viele Online-Händler wiegen sich auf Facebook in Sicherheit und befolgen die rechtlichen Grenzen kaum oder gar nicht. Doch das kann fatal sein. Rechtssicherheit fängt schon bei der Bereithaltung eines vollständigen Impressums an.
Wenn ein Diensteanbieter geschäftsmäßig und gegen Entgelt Telemedien (d.h. elektronische Informations- und Kommunikationsdienste) anbietet oder zur Nutzung bereithält, ist er verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten. Auch eine bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen auf Webseiten im Internet ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Teledienst anzusehen – mit der Folge einer Impressumspflicht. Social Media-Accounts, die nicht nur zu rein privaten Zwecken genutzt werden, werden mit kommerziellen Websites gleichgestellt. Fehlende oder fehlerhafte Impressen waren in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Abmahnungen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung sind auch kommerziell genutzte Facebook-Seiten wie gewöhnliche Websites zu behandeln und mit einem Impressum zu versehen (z.B. LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12 oder LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wie Sie rechtssicheres Facebook-Impressum einrichten, erfahren Sie hier.
Das LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass auch nicht vorhandene bzw. fehlerhafte Impressum-Angaben bei einem Google+-Account einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellt (Beschluss vom 28.3.2013, Az. 16 O 154/13). Zum Xing-Impressum hat das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14) sogar eine Rüge hinsichtlich der mangelnden Auffindbarkeit ausgesprochen. Wir haben hier darüber berichtet. Urteile zu anderen sozialen Netzwerken (z.B. Twitter etc.) liegen derzeit noch nicht vor. Auch hier ist eine Impressumspflicht aber zu bejahen, wenn der Account zu kommerziellen Zwecken genutzt wird.
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