In dieser Woche geht es um eine oft gestellte Frage aus dem Widerrufsrecht: Ein Kunde bestellt bei einem Online-Shop eine Matratze. Diese wird über eine Spedition geliefert. Die Lieferung erfolgte bis Bordsteinkante und die Matratze war platzoptimiert verpackt. Nach dem Auspacken stellt der Kunde fest, dass ihm der Härtegrad doch nicht taugt. Er erklärt den Widerruf. Da der Shop die Kosten des Widerrufs übernimmt, beauftragt dieser in Absprache mit dem Käufer eine Spedition. Diese holt aber entsprechend nur von der Bordsteinkante ab. Auf diesen Umstand wurde auch in der Widerrufsbelehrung hingewiesen. Das gefällt dem Kunden gar nicht: Wie soll er denn die unhandliche Matratze aus seiner Wohnung nach unten bringen? Er fordert vom Shop, dass die Matratze aus der Wohnung abgeholt wird. Immerhin trage das Unternehmen bei sperrigen Waren die Verantwortung für eine problemlose Abholung. Die Kosten soll das Unternehmen natürlich auch übernehmen. Zu Recht?
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