Wieder einmal geht es um das Widerrufsrecht: Eine Kundin bestellt bei einem Möbelhändler einen Schuhschrank. Als er ankommt, baut sie ihn auf. An kniffligen Stellen rutscht sie wenige Male mit dem Schraubendreher ab und verursacht leichte Kratzer im Lack. Als der Korpus steht, stellt sie aber fest, dass der Schuhschrank doch nicht ganz auf ihre Bedürfnisse passt. Sie baut ihn auseinander, verpackt ihn und schickt ihn mit dem Retourenetikett zurück. Als der Händler den Schrank auspackt, bemerkt er die Kratzer. Als Neuware kann er den Schrank so nicht verkaufen. Er behält zehn Prozent vom Kaufpreis ein und überweist den Rest zurück. Die Kundin verlangt nun die vollständige Erstattung. Zu Recht?
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