Streaming und Coaching: Widerrufsrecht bei digitalen Dienstleistungen
In vielen Fällen handelt es sich bei den Angeboten um digitale Dienstleistungen: Entweder bekommt man für sein Geld eine individuelle Betreuung durch den Anbieter oder die Anbieterin, oder aber es wird einem ein Zugang zu verschiedenen Kursen gewährt, die man dann streamen kann. Grundsätzlich gibt es auf solche Leistungen ein Widerrufsrecht. Mindestens zwei Wochen nach dem Kauf kann also der Widerruf erklärt werden. Von unternehmerischer Seite her ist es natürlich nicht sinnvoll, das Produkt – also entweder das Streamingangebot oder das Coaching – vor Ablauf dieser Frist zur Verfügung zu stellen. Immerhin würde hier die Prüfung des Angebotes, die sogenannte Beschaffenheitsprüfung, anders als beispielsweise beim Kauf von Kleidung direkt mit dem Konsum einhergehen. Daher dürfen Unternehmen mit der Leistungserbringung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist warten. Das ist allerdings wiederum für die Kundschaft unbefriedigend. Diese macht ja vielleicht gerade von einem digitalen Angebot Gebrauch, um dieses schnell und möglichst unmittelbar beanspruchen zu können. Daher sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass Unternehmen vor Ablauf der Frist ihre Leistung erbringen, dafür aber das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen lassen.
Dieses vorzeitige Erlöschen ist allerdings an Bedingungen geknüpft:
- Die Kundschaft muss ausdrücklich zugestimmt haben, dass mit der Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird,
- diese Zustimmung muss durch das Unternehmen mittels dauerhaften Datenträgers, also beispielsweise per E-Mail, an die Kundschaft übermittelt werden und
- die Kundschaft muss bestätigen, dass sie weiß, dass das Widerrufsrecht durch den Beginn der Leistungserbringung erlischt.
Nur, wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, so besteht das Widerrufsrecht wie gewohnt.
Kommentar schreiben