Spitzenstellung: Wir sind die Besten, ein bisschen
„Wir haben einfach das beste Produkt seiner Art“: Inhaltlich bewegt man sich als Werbetreibender schnell auf dünnem Eis, wenn man mit entsprechenden Argumenten hantiert, um Aufmerksamkeit zu generieren und dadurch letztlich das Verhalten der Adressaten im eigenen Sinne positiv zu beeinflussen.
Dafür sorgt das UWG allein schon mit seiner schwarzen Liste, die verschiedene, gegenüber Verbrauchern verbotene werberechtliche Praktiken aufzählt, beispielsweise
- die unerlaubte Verwendung von Gütezeichen wie bspw. Siegeln,
- die unwahre Angabe über eine zeitliche Begrenzung eines Angebots,
- die Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots („Werben mit Selbstverständlichkeiten“),
- als Information getarnte Werbung,
- die Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnimmt,
- verdeckte Werbung in Suchmaschinen oder
- Kaufaufforderungen an Kinder.
Was hier in der Liste steht, das ist per se verboten.
Von großer Bedeutung ist aber auch das Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG. Eine solche Irreführung kann dann vorliegen, wenn eine unwahre Angabe oder eine zur Täuschung geeignete Handlung durch einen Unternehmer vorgenommen wird, die geeignet ist, den Angesprochenen zu einer Entscheidung zu bewegen, die er sonst nicht getroffen hätte. Das trifft etwa auf Aussagen zu, die schlichtweg nicht der Wahrheit entsprechen. Dabei muss es gar nicht final zu einer Täuschung kommen bzw. gekommen sein, es reicht schon aus, dass diese möglich ist.
Ein bekanntes Beispiel für solche potenziellen Irreführungen ist die Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung. Der größte, schnellste, billigste oder die Nummer 1 – mit solchen Aussagen kann man werben, wenn sie denn zutreffen, und man vergleichbare Konkurrenten also tatsächlich mit offenbarem Abstand übertrifft.
Ab ins Gefängnis? Werbung kann strafbar sein!
Das Werben mit Selbstverständlichkeiten wiederum findet sich nicht nur in der Schwarzen Liste des UWG, sondern ist ebenso eine besondere Form einer irreführenden geschäftlichen Handlung. Um hier in die Unlauterkeit abzurutschen, kann es schon ausreichen, dass der Eindruck erweckt wird, ein Detail sei eine Besonderheit des Angebots. Dass diese Angabe wirklich hervorgehoben wird, ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, wobei es natürlich dennoch auf die Art und Weise der konkreten Darstellung ankommt. Wo es zum Beispiel absolut in Ordnung und richtig ist, Verbraucher in einer Widerrufsbelehrung über die ihnen zustehenden Rechte aufzuklären, wäre eine Darstellung dieser Aspekte auf eine werbliche Weise problematisch.
Abmahnungen von Verbänden oder Mitbewerbern, oder Ärger mit der Käuferschaft müssen dabei nicht die einzige Konsequenz unlauteren Werbens sein. Was häufig nicht bekannt ist: Das UWG enthält sogar eine Strafvorschrift. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird nach § 16 Abs. 1 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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