Anpassungen im Checkout-Prozess
Da die Hinweispflicht vor dem Abschluss der Bestellung erfüllt werden muss, bietet sich ein zentraler Hinweis im Verlaufe des Checkout-Prozesses an. Wichtig ist, dass der Hinweis vor dem Betätigen des Bestell-Buttons erfolgt. Für die ausdrückliche und gesonderte Einwilligung bietet sich technisch am besten eine Checkbox an. Hier gilt, was generell gilt: Die Checkbox darf nicht vorausgewählt werden. Das Abhaken der Checkbox sollte außerdem die Voraussetzung dafür sein, dass der Bestellprozess überhaupt abgeschlossen werden kann.
Wird Ware auf Plattformen bzw. Marktplätzen verkauft, sollten Händler:innen dringend schauen, inwiefern die Anforderungen von den Unternehmen umgesetzt werden. Man selbst hat hier schließlich wenig Einfluss auf die Gestaltung des Checkouts. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt, muss abgewogen werden, ob man Gebrauchtware noch auf der jeweiligen Plattform anbieten sollte. Kann die Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht rechtssicher vereinbart werden, würde das im Ergebnis bedeuten, dass die Frist auch in diesen Fällen zwei Jahre beträgt.
Hier gibt es die wichtigsten Fakten noch einmal in aller Kürze in unserem Minute Mittwoch:
Kommentar schreiben