Nachhaltigkeit in der Werbung bedingt Aufklärungspflichten
Für Durchschnittskund:innen sind Aussagen wie „nachhaltig“ und „klimaneutral“ zwar extrem verlockend, jedoch inhaltlich nicht greifbar. Hier ist für sie vor allem wichtig zu erfahren, dass Produkte in aller Regel nicht insgesamt, sondern regelmäßig nur in Teilbereichen umweltschonender, beziehungsweise weniger umweltstörender sind. Wer sich nicht mit dem Thema Nachhaltigkeit befasst, tappt hier sofort in die Falle und greift im Geschäft oder Online-Shop zu.
Daher, und das zieht sich wie ein roter Faden durch die Rechtsprechung, muss bei klima- oder umweltbezogenen Aussagen in der Werbung regelmäßig eine Aufklärung über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen erfolgen. Wer mit der Klimaneutralität wirbt, der muss den Verbraucherinnen und Verbrauchern also die Möglichkeit geben, die wesentlichen Informationen darüber zu erhalten, auf welche Art und Weise die Klimaneutralität durch das Unternehmen erreicht wird. Nicht ausreichend ist beispielsweise der bloße Hinweis auf die Unterstützung von Klimaschutzprojekten. Oft von der Rechtsprechung als in Ordnung eingestuft sind QR-Codes auf der Verpackung oder die Angabe der Website mit den dazugehörigen Projekten, die unterstützt werden.
Die Wettbewerbszentrale beispielsweise ist jedoch der Auffassung, dass bereits in der Werbung bzw. auf der Verpackung stichwortartig über die grundlegenden Punkte aufgeklärt werden müsste. Der Bundesgerichtshof soll nunmehr die Gelegenheit erhalten, über diese und weitere Fragen bei Green Claims zu entscheiden.
Wesentliche Grundsätze
Nachhaltigkeitswerbung = die Erweckung des Eindrucks, dass eine Ware sich positiv oder zumindest nicht nachteilig auf die Umwelt auswirkt oder weniger schädlich für die Umwelt ist.
Greenwashing = wenn eine Marketingmaßnahme dem Ziel dient oder mittelbar den Eindruck hervorruft, ein Unternehmen, ein Produkt oder ein Vorgang seien umweltfreundlich, nachhaltig oder verantwortungsbewusst, ohne dass dies den Tatsachen entspricht und belegt ist.
Umweltbezogene Werbeaussagen... - müssen wahr sein,
- müssen klar, spezifisch, genau und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden,
- basieren auf aktuellen wissenschaftlichen Beweisen, wobei die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung beim Händler/Hersteller liegt,
- müssen daher erläutern, auf welches Merkmal sich die Angabe bezieht (z.B. Zusammensetzung, verwendete Rohstoffe, Verwendung, Herstellungsprozess, Transport, Entsorgung),
- dürfen nicht den Eindruck vermitteln, dass ein Produkt oder die Tätigkeit eines Unternehmens keine negativen Auswirkungen bzw. ausschließlich positive Auswirkungen auf die Umwelt hat,
- dürfen keine positiven Aspekte übermäßig betonen, die tatsächlich nur marginal sind,
- dürfen nicht dazu führen, dass ein nachhaltiger Teil des Produkts einen schlechten Einfluss auf einen anderen Teil hat (Beispiel: Waschmaschine wird mit einem geringeren Wasserverbrauch beworben, das Gerät verbraucht aber stattdessen mehr Energie),
- setzen die Grundsätze für die Vermarktung von Zertifizierungen, Testergebnissen oder Verhaltenskodizes um und enthalten alle wesentlichen Informationen zur Siegelvergabe.
Weitere Rechtsgrundlagen
Allerdings gibt es noch andere Vorschriften, die mehr oder weniger Schranken für die Nachhaltigketswerbung aufstellen: Im Rahmen der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung (z.B. für Kühlschränke) dürfen zusätzliche Kennzeichnungen und Symbole, die als solche die Verbraucher in Bezug auf den Verbrauch von Energie oder anderen Ressourcen irreführen können, nicht getätigt werden. Ein Gericht bewertete beispielsweise die Verwendung der Angabe „sehr sparsam im Energieverbrauch“ für eine Kühlgefrierkombination der Energieeffizienzklasse „A“ als irreführende Geschäftspraxis, wenn Geräte der Konkurrenz die Klasse „A+++“ erfüllen.
Gemäß der Ökodesign-Richtlinie gibt es ebenso rechtsverbindliche Anforderungen, um die Umweltverträglichkeit von Produkten zu verbessern, auch in Bezug auf die Reparierbarkeit und die Haltbarkeit. Hier müssen Hersteller schon bei der Konstruktion ansetzen und beispielsweise auf eine energiesparende Bauweise setzen.
Setzt man diese gesetzlichen Vorgaben um, könnte es jedoch wiederum eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein, wenn man den Umweltnutzen nun noch als etwas Besonderes bewirbt.
Aus der Praxis: Entscheidungen zur Werbung mit Umweltbezug
In den letzten Jahren haben sich immer mehr deutsche Gerichte mit den Begriffen „nachhaltig“ & Co. auseinandersetzen müssen und das war wohl erst die Spitze des Eisbergs. Nachfolgend eine kleine Auswahl aus Gerichtsentscheidungen (teilweise nicht rechtskräftig):
Eine Urteilsübersicht (Stand: Juli 2023):
- Unzulässig: Die Werbung für ein „CO₂-neutral gebrautes“ Bier, wobei nicht der gesamte Produktionsprozess CO₂-neutral war (LG Linz, Urteil vom 27.03.2023, Az.: 3 Cg 69/22k – 8);
- Unzulässig: Ein „klimaneutraler Essigreiniger“ durfte nicht als solcher beworben werden, denn dass Emissionen auf ein unvermeidbares Maß reduziert oder kompensiert werden, wurde nicht belegt (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2022, Az.: 53 O 169/22);
- Unzulässig: Die ökologischen Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel wurden mit dem Logo „Klimaneutral“ beworben, ohne über die grundlegenden Umstände der behaupteten Klimaneutralität aufzuklären (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022, Az.: 6 U 104/22);
- Zulässig: Müllbeutel, bei denen eine nachträgliche Kompensation der CO₂-Bilanz erfolgt, dürfen als „klimaneutral“ beworben werden, auch wenn der Werbung keine weitere Erklärung darüber beigefügt wurde (OLG Schleswig, Urteil vom 30.06.2022, Az.: 6 U 46/21);
- Zulässig: Werbeaussagen für Fruchtgummi und Lakritz mit „Klimaneutral“ gegenüber einem Fachpublikum sind nicht irreführend, obwohl die Klimaneutralität nur durch Kompensationen erfolgte (Landgericht Kleve, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 8 O 44/21);
- Unzulässig: Eine Marmelade darf nicht mit der Angabe „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“ beworben werden, weil sie ohne Erläuterung intransparent ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023, Az.: I-20 U 72/22);
- Unzulässig: Die Werbung für Leuchten und entsprechendes Zubehör mit Umweltschutzbegriffen wie „CO₂ reduziert“, ohne darüber aufzuklären, wie der vermeintliche Beitrag zum Umweltschutz tatsächlich erlangt wird (OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2021, Az.: 4 U 57/21);
- Unzulässig: Die Werbung mit „CO₂ reduziert“ für Lampen ist irreführend, weil die Aspekt des der CO₂-Reduktion offen gelassen wurden (OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2021, Az.: 4 U 57/21);
- Unzulässig: Ein „nachhaltiger“ Minztee sollte „ressourcenfreundlich“ sein, tatsächlich hatte der Tee lange Lieferwege (OLG Bremen, Urteil vom 23.12.2022 - Az.: 2 U 103/22).
Bestrebungen der EU: Regeln gegen Greenwashing in Arbeit
Die EU hat sich das Ziel gesetzt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Der europäische Green Deal ist nun das Mammut-Projekt, welches die ambitionierten Ziele der EU bis 2050 umsetzen soll. Der Green Deal umfasst ein ganzes Paket an Gesetzesvorhaben, die sich beispielsweise auf die Verringerung von Treibhausgasen verpflichten (Europäisches Klimagesetz) oder die nachhaltigere Ausrichtung von Gesetzen wie der Ökodesignverordnung oder der Verpackungsverordnung. Die EU-Kommission will außerdem mit einem Recht auf Reparatur dafür sorgen, dass es Verbrauchern einfacher gemacht wird, gebrauchte Geräte nicht wegzuschmeißen und neu zu kaufen, sondern reparieren zu lassen. Im Frühjahr 2023 hat die EU-Kommission einen neuen Vorschlag für gemeinsame Vorschriften dazu angenommen.
Wichtig für die Werbung ist jedoch die sogenannte Green Claims-Richtlinie, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Die künftige Richtlinie könnte so aussehen, dass Unternehmen, die Umweltaussagen über ihre Waren oder Dienstleistungen tätigen, Mindeststandards einhalten müssen. Hier könnte es möglicherweise einen festen Katalog an Claims geben, wie man ihn von gesundheitsbezogenen Aussagen kennt. Wie die Kommission mitteilt, müssten entsprechende Aussagen künftig unabhängig überprüft und anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen hierzu geeignete Prüfsysteme einrichten. Der Vorschlag enthält spezielle Regelungen und ergänzt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (s.o.) und schließlich auch das zu allgemein gehaltene deutsche Wettbewerbsrecht.
Mit den Regelungen will man nicht nur Verbraucher dabei unterstützen, größere Klarheit und mehr Sicherheit zu erhalten und so nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen zu können, sondern auch einen fairen Wettbewerb der Unternehmen untereinander. Im Ergebnis sollen so gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf Aussagen zur Umweltleistung von Produkten geschaffen werden.
Fazit
Online-Shops können Nachhaltigkeitsthemen auf sehr unterschiedliche Weise im Unternehmen integrieren. Sei es die Implementierung einer eigenen Shop-Kategorie oder ein CO₂-neutraler Versand. Bei der Umsetzung und Präsentation dieser Features ist es jedoch mit ein bisschen grüner Farbe, ein wenig „klimaneutral“ hier und ein paar Blätter-Grafiken dort nicht getan. Ein erster Schritt, um Greenwashing vorzubeugen, ist sich darüber bewusst zu werden, dass es sich bei der Etablierung von Nachhaltigkeit im eigenen Unternehmen um ein großes Projekt handelt, das viele rechtliche Baustellen beinhaltet.
Grundsätzlich muss man dieselben Maßstäbe wie bei der herkömmlichen Irreführung und Verbrauchertäuschung (sogenannte unlautere Geschäftspraktiken) anlegen. Und hier kommen die ohnehin schon voll ausgelasteten Gerichte ins Spiel, deren zahlreiche Urteile beweisen: Es wird Grünfärberei betrieben, dass sich die Balken biegen. Und das noch nicht einmal immer in voller Absicht. Kaum eine Nachhaltigkeitswerbung hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Umweltbezogene Werbeaussagen sind somit eine tickende Zeitbombe, die man jedoch unbedingt entschärfen sollte, um auch ein Stück vom Kuchen abzubekommen.
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