Voraussetzung 2: Kein milderes Mittel
Da die fristlose Kündigung ein harter Einschnitt ist, darf es kein milderes Mittel geben. Klassischerweise kommt bei dem milderen Mittel die Abmahnung in Frage. Diese kann das Arbeitsverhältnis wieder kitten, ohne es gleich zu beenden.
Hier müssen arbeitgebende Unternehmen eine Prognose treffen: Wird die Abmahnung ausreichen, damit das Teammitglied das unerwünschte Verhalten in Zukunft abstellt? Auch arbeitsrechtlich nicht relevante Maßnahmen, wie etwa Schulungen zur Sensibilisierung, können in Erwägung gezogen werden.
Soll das Arbeitsverhältnis aber wirklich beendet werden, sollte vor der fristlosen Kündigung in jedem Fall abgewogen werden, ob nicht auch eine ordentliche Kündigung oder eine Änderungskündigung Wege sein können.
Voraussetzung 3: Umfassende Interessenabwägung
Wie bereits bei der ordentlichen Kündigung muss auch bei der fristlosen Kündigung eine Interessenabwägung getroffen werden. Was aber heißt das? Interessenabwägung bedeutet, dass man in die eine Waagschale die Interessen des arbeitgebenden Unternehmens an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirft und in die andere das Interesse des Mitarbeiters an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses, zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Bei dieser Abwägung müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auf der Seite des arbeitgebenden Unternehmens können Umstände, wie etwa wirtschaftliche Auswirkungen, eingetretene Schäden, der Imageverlust, die Wiederholungsgefahr oder ein hohes Verschulden durch den Mitarbeitenden ausschlaggebend sein.
Aber auch auf der Seite des betroffenen Teammitglieds müssen Umstände berücksichtigt werden, die sich mildernd auswirken. Solche Umstände können etwa ein eher geringes Verschulden, ein Mitverschulden der Führungskraft, aber auch das Alter, bestehende Unterhaltspflichten und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sein.
Voraussetzung 4: Die Zwei-Wochen-Frist
Sinn und Zweck der fristlosen Kündigung ist es, ein bestimmtes Verhalten direkt abzustrafen. Es ist daher alles andere als nachvollziehbar, wenn fristlose Kündigungen auf Grundlage von in der Vergangenheit liegenden Vorkommnissen ausgesprochen werden. Daher gibt es eine zweiwöchige Frist. Doch: Ab wann beginnt diese zu laufen?
Aus Sicht des arbeitgebenden Unternehmens wird dabei auch der Zeitpunkt betrachtet, ab dem es über alle Umstände informiert ist, die für die Kündigungsentscheidung notwendig sind. Dazu gehört nicht nur das konkrete Ereignis, sondern auch Umstände, die für die Interessenabwägung notwendig sind. Ist diese „Ermittlung“ abgeschlossen, beginnt die Frist zu laufen.
In der Theorie ist es also möglich, ein Verhalten mit einer fristlosen Kündigung abzustrafen, das schon einige Zeit zurückliegt. Doch Achtung: Kam es in der Zwischenzeit, also in dem Zeitraum zwischen dem Ereignis und dem Bekanntwerden, zu keinen weiteren Vorkommnissen, muss dieser Umstand natürlich mildernd bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.
In diesen Fällen ist eine fristlose Kündigung immer unwirksam
Es gibt Situationen, in denen eine fristlose Kündigung von vornherein unwirksam ist. Gibt es beispielsweise einen Betriebsrat, so muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Schwangeren und schwerbehinderten Menschen darf zwar auch gekündigt werden; allerdings gilt es hier, vorgelagerte Schritte zu beachten. So muss bei der Kündigung einer Person mit einer schweren Behinderung nicht nur der Betriebsrat, sondern auch die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt um Zustimmung gebeten werden. Bei der Kündigung einer Schwangeren muss hingegen die vorherige Zustimmung der obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz eingeholt werden.
Fazit: Alles muss abgewogen werden
Die fristlose Kündigung stellt einen schwerwiegenden Einschnitt in der Erwerbsbiographie dar. Sie sollte entsprechend gut durchdacht werden. Das sieht auch der Gesetzgeber so und macht arbeitgebenden Unternehmen eine Reihe von Vorschriften zu dem Thema.
Dieser arbeitsrechtliche Schritt sollte in jedem Fall gut durchdacht werden, da die Wahrscheinlichkeit einer Kündigungsschutzklage eben wegen des harten Einschnittes wahrscheinlich noch einmal höher sein wird, als bei einer ordentlichen Kündigung.
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