Voraussetzungen eines Widerrufs
Grundsätzlich muss den Verbraucher:innen bei Fernabsatzverträgen vom Unternehmen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt werden. Kund:innen haben dann die Möglichkeit, den Vertrag ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Der Widerruf muss nach § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Unternehmen erklärt werden. Dabei muss nicht ausdrücklich das Wort „Widerruf” fallen, es muss aber der Entschluss zum Widerruf eindeutig aus der Erklärung hervorgehen.
Da der Widerruf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung zum Vertragsschluss erfolgen kann, könnte er grundsätzlich schon vor der Annahme der Ware erklärt werden. Der Kunde hätte hier folglich zum Zeitpunkt der Auslieferung durchaus seinen Willen zum Widerruf zum Ausdruck bringen können.
Der Knackpunkt ist hier aber die Erklärungsform. Zwar sieht das Gesetz für die Erklärung keine bestimmte Form vor. Der Widerruf kann schriftlich, aber auch mündlich erklärt werden. Wichtig ist allerdings, dass aus den Gesamtumständen ersichtlich wird, dass der Kunde oder die Kundin den Widerruf erklären möchte. Dafür genügt die bloße Annahmeverweigerung nicht aus, weil sie zum einen nicht gegenüber dem Unternehmen erklärt wird und weil nicht eindeutig erkennbar ist, ob die Kundschaft vom Widerrufsrecht Gebrauch macht oder aber Gewährleistungsrechte in Anspruch nimmt. So hat es auch das Amtsgericht Dieburg entschieden (Urteil vom 04.11.2015, Az. 20 C 218/15 (21)). Selbst wenn das Paket angenommen wird, reicht das kommentarlose Zurücksenden ebenfalls nicht aus, um einen wirksamen Widerruf zu erklären.
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Antwort der Redaktion
Hallo,
es ist korrekt, dass die Kundschaft nicht das Wort Widerruf verwenden muss. Allerdings ist es so, dass sie in irgendeiner Art und Weise erklären müssen, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Es gibt schließlich verschiedene Gründe, aus denen ein Paket zurück geht. Das kann ein Mangel sein, das kann eine Anfechtung sein, weil die Kundschaft sich verklickt hat, das kann aber eben auch die Ausübung des Widerrufs sein.
In der Theorie könnte das Versandunterneh men also einfach abwarten. Kommt keine Widerrufserklär ung mehr, hat die Kundschaft eigentlich Pech. In der Praxis ist es aber so, dass die meisten Unternehmen die kommentarlose Rücksendung oder eben Annahmeverweige rung als Widerruf werten werden.
Ein Rückgaberecht in dem Sinne gibt es nicht mehr. Allerdings haben Anbieter, wie etwa Amazon, zusätzlich zum Widerrufsrecht Rückgabeservice s. Besteht ein solcher Service ist es umso wichtiger, dass die Kundschaft deutlich macht, was sie denn nun eigentlich will.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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