Checkbox zulässig, aber nicht zwingend
Der BGH hat bereits vor vielen Jahren entschieden (und ist dabei geblieben), dass es für die Vereinbarung von AGB zwischen dem Unternehmen und seiner Kundschaft ausreichend sei, wenn diese im Check-out, konkret auf der Bestellübersichtsseite, über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden kann. Umgekehrt ist es derzeit nicht abmahngefährdet, wenn im jeweiligen Shop die Kenntnisnahme und Akzeptanz der AGB nur über eine Checkbox erfolgt, beispielsweise eine Bestellung ohne die Akzeptanz nicht möglich ist.
Zur Umsetzung sei gesagt: Der Link zu den AGB sollte sich weder unterhalb des Bestellbuttons noch zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton befinden. Es empfiehlt sich folgende Formulierung: „Ich habe die AGB und Kundeninformationen des Shops zur Kenntnis genommen und erkläre mit dem Absenden der Bestellung mein Einverständnis.“
Die Antwort noch einmal zusammengefasst: Nein. Es ist nicht zwingend notwendig, dass Online-Händler:innen sich die Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz über eine eigene Checkbox abhaken lassen.
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