4. FAQs & Co.: Widersprüchliche Angaben vermeiden
Auf vielen Onlinepräsenzen finden sich widersprüchliche Angaben zu den angebotenen Zahlungsarten. So werden auch auf FAQ-Seiten die angebotenen Zahlungsarten oft nur lückenhaft wiedergegeben. Die Angaben müssen aber vollständig genannt werden und auf weitere Bedingungen hingewiesen werden. Versendet der Shop auch ins Ausland, kommt es hier meist zu weiteren Widersprüchen, da nicht alle Zahlungsarten für ausländische Kund:innen verfügbar sind.
Praxistipp: Unternehmer sollten noch einmal kritisch prüfen, ob die auf der FAQ-Seite angegebenen Zahlungsarten mit denen in ihren Zahlungs- und Versandbedingungen identisch sind. Das Gleiche gilt für die Zahlungsarten im Bestellvorgang (einschließlich ggf. anfallender Gebühren für bestimmte Zahlungsarten) sowie auf Bannern.
5. Rückzahlung nach Widerruf
Macht der Kunde oder die Kundin vom Widerrufsrecht Gebrauch, gibt es für den Shop keinen Grund mehr, den Kaufpreis zu behalten. Im Anschluss an den Widerruf werden die beiderseits ausgetauschten Leistungen, also Ware und Kaufpreis, demzufolge wieder zurückgewährt. Bei der Durchführung der Rückzahlung bestehen jedoch Besonderheiten: Das Unternehmen muss die Rückzahlung unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vornehmen, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde. Ist eine Zahlung über PayPal eingegangen, so ist sie auch über PayPal zurückzuerstatten. Eine Überweisung ist auch durch eine Überweisung zurückzuerstatten. Bei Zahlung per Lastschrift ist das Geld wieder zurückzuüberweisen, da eine Lastschriftermächtigung zu umständlich ist.
In Bezug auf die Rückzahlung des Betrages sind abweichende, individuelle Vereinbarungen möglich. Übrigens: Die Rückzahlungspflicht umfasst auch die Standard-Hinsendekosten. Ausgeschlossen ist lediglich die Rückzahlung von Mehrkosten, die auf Wunsch des Käufers oder der Käuferin entstanden sind, z.B. Kosten für eine Express-Lieferung.
6. Bonitätsprüfung
Sofern Online-Shops in Vorleistung treten, z. B. bei Zahlung auf Rechnung oder Lastschrift, möchte das Unternehmen verständlicherweise gerne vorher wissen, wie es um die Bonität der Kundschaft bestellt ist. Viele Unternehmen führen deshalb eine Bonitätsauskunft durch, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung einer Auskunftei wie der Schufa die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls berechnet. Hierzu übermittelt der Shop die zur Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunftei weiter und die DSGVO kommt ins Spiel. Dies ist daher nur insoweit zulässig, wie die schutzwürdigen Belange der Kundschaft gewahrt werden. Beispielsweise darf keine unnötige Datenweitergabe erfolgen, sondern die Bonitätsabfrage erst ausgelöst werden, wenn die Kundin oder der Kunde eine entsprechende Zahlungsart wählt, für die ausreichende Liquidität Voraussetzung ist. Außerdem muss darüber in der Datenschutzerklärung informiert werden, dass eine Bonitätsüberprüfung stattfindet und durch wen sie wie (soweit möglich) erfolgt.
Eine explizite Zustimmung der Kundschaft braucht der Online-Shop jedoch nicht, denn das Recht, eine Bonitätsprüfung durchführen zu können, folgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und dem dort garantierten berechtigten Interesse am Schutz vor Zahlungsausfall bei Vorleistungen. Kund:innen haben jedoch das Recht, jederzeit der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu widersprechen. Eine Nichtdurchführung der Bonitätsprüfung hat dann zur Folge, dass der Vertrag nicht mit der gewählten Zahlart geschlossen werden kann.
7. Icons und Logos der Zahlungsanbieter sparsam verwenden
Für die künftige Kundschaft suggeriert der Shop eine gewisse Vertrauenswürdigkeit, wenn dieser Zahlungsarten mit Käuferschutz anbietet. Damit das den potenziellen Interessenten auch direkt bewusst und deutlich vermittelt wird, arbeiten viele Shops mit Bannern und Logos. Direkt oben oder präsent in der Fußleiste wird der Kauf auf Rechnung beworben oder gleich ein oder mehrere Logos der infrage kommenden Zahlungsdienstleister verwendet. Am häufigsten: PayPal und Klarna. Das sollte aber zunächst einmal nur dann passieren, wenn der Shop diese Zahlungsart auch wirklich anbietet und zum anderen auch nur, wenn der jeweilige Anbieter einverstanden mit der Nutzung seines Logos ist. Davon ist nicht automatisch auszugehen, bloß weil die betreffende Zahlungsart im Shop angeboten wird.
8. PSD-Anforderungen
Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, die Zahlungsabwicklung in fremde Hände zu geben. Doch manche Shops sind noch Einzelkämpfer und bieten alle oder einige Zahlungsarten ohne namhafte Dienstleister an. Damit müssen sie auch alle einhergehenden Rechte und Pflichten selbst erfüllen, beispielsweise das Forderungsmanagement, wozu wir gleich noch kommen.
Payment Services Directive 2 (PSD2; deutsch: Zahlungsdiensterichtlinie 2) und starke Kundenauthentifizierung sind hier die Schlagworte für stärkere Sicherheitsmaßnahmen bei Online-Zahlungen. Bei Online-Überweisungen ist schon längst eine Zwei-Faktor-Authentifizierung gang und gäbe. Diese Regelung ist auch im Online-Handel verpflichtend, besonders die Kreditkartenzahlung ist davon betroffen.
Online-Händler sollten ihre Zahlungsdienstleister (z.B. Bank) sowie das Shopsystem kontaktieren. Diese können am besten einschätzen, ob und welche Änderungen die Händler selbst im Shop durchführen müssen, beispielsweise bei der Umstellung auf 3D-Secure.
9. Fälligkeit und Mahnung
Wer weiß, wann eine Zahlung fällig ist, kann auch wissen, wann er sie (notfalls mit etwas mehr Druck) eintreiben darf. Zahlt der Kunde nicht, ändert eine Mahnung daran nämlich nichts. Sie weist den Kunden nur höflich auf seine schon gesetzlich bestehende Zahlungspflicht hin. Die Mahnung kann jedoch erforderlich werden, um den Schuldner in einen sog. „Verzug“ zu setzen. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger einen sog. „Verzugsschaden“ geltend machen (z.B. Anwaltskosten, Verzugszinsen).
Der Schuldner einer Geldforderung kommt jedoch spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unklar ist, kommt ein Verbraucher spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung (z.B. der Ware) in Verzug.
Die für eine Mahnung entstandenen Kosten können dem Schuldner grundsätzlich in Rechnung gestellt werden. Über die Höhe haben sich die deutschen Gerichte noch nicht vollumfänglich geeinigt. Die überwiegende Mehrheit hat Mahnkosten zwischen 2,50 Euro und 5,00 Euro für eine erste Mahnung als angemessen eingestuft.
Weitere Hinweise zur Mahnung [inkl. Mustervorlage] gibt es beim Händlerbund.
10. Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gilt für die überwiegende Zahl der Ansprüche des täglichen Lebens (z. B. Ansprüche aus Kaufpreis- oder Mietzahlungen). Das gilt auch für Wert-Gutscheine, die ein Online-Shop ausgestellt hat. Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 verjähren also alle offenen Kaufpreis-Forderungen aus dem kompletten Jahr 2020.
Um die Verjährung zu stoppen, muss jedoch mehr als nur eine Mahnung oder Zahlungsaufforderungen erfolgen. Nötig ist vielmehr, dass der Händler selbst oder zusammen mit einem Dienstleister (z. B. Inkassobüro) einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt und zustellen lässt oder Klage einreicht, die bis zum 31. Dezember 2023 (also bis 23:59 Uhr) beim zuständigen Gericht eingegangen sein muss. Ein vollstreckbares Urteil ist jedoch nicht notwendig.
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