Kein Anspruch, kein Geld
Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und die daraus folgenden Rechtsverfolgungskosten sind jedoch unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich waren, überhaupt kein Unterlassungsanspruch besteht (weil bereits der Verstoß gar nicht vorhanden ist) oder formelle Fehler in der Abmahnung vorhanden waren. Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen, wie es bei den Google Fonts-Schreiben nahe liegt, können Betroffene sogar Ersatz der für die eigene Verteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern, weil man beispielsweise eine Kanzlei aufsuchen musste.
Und noch ein Grund soll nicht unerwähnt bleiben: Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist außerdem ausgeschlossen bei im Online-Handel begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, was eigentlich einen Großteil der Abmahnungen ausmacht(e). Die Anwält:innen haben aber neue Winkelzüge gefunden und finden genügend andere Verstöße, beispielsweise irreführende Werbeaussagen, bei denen sich hinsichtlich der Kosten nichts geändert hat.
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