Fakt 4: Abmahnungen müssen unmittelbar erfolgen
Aber: Wie lange sollten sich Führungskräfte mit der Entscheidung Zeit lassen, ob ein Verhalten mit einer Abmahnung abgestraft wird? Im Gesetz gibt es dazu keine feste Frist. Das Bundesarbeitsgericht spricht lediglich von zeitnah, wobei sich hier als Faustregel eine Frist von 14 Tagen etabliert hat.
Was ist aber, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten erst spät ans Licht kommt? Da es keine gesetzliche Frist gibt, können Führungskräfte grundsätzlich auch noch Monate oder Jahre nach dem Ereignis eine Abmahnung aussprechen. Doch Vorsicht: Je länger das Ereignis zurückliegt, desto wahrscheinlicher ist es, dass das Recht zur Abmahnung verwirkt wurde. In einem eventuellen Gerichtsverfahren muss dann schon sehr gut begründet werden, warum die Abmahnung zum einen erst so spät erfolgt ist und zum anderen, warum ein so lang zurückliegendes Ereignis noch eine Abmahnung wert ist.
Zu einer Verwirkung kommt es außerdem dann, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bereits auf einem anderen Weg, sei es durch eine Ermahnung oder eine bloße Information, auf das Fehlverhalten aufmerksam gemacht wurde. Ist der Pflichtverstoß bereits Gegenstand von Gesprächen oder Schriftverkehr geworden, dürfen sich Beschäftigte darauf verlassen, dass wegen desselben Verstoßes nicht noch eine Abmahnung oben draufgesetzt wird.
Fakt 5: Abmahnungen müssen verhältnismäßig sein (Ermahnung)
Wie bei allen arbeitsrechtlichen Maßnahmen muss sich eine Abmahnung an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Sie muss geeignet, aber auch erforderlich sein, um das Fehlverhalten abzustrafen.
Führungskräfte sollten daher prüfen, ob nicht auch eine Ermahnung zum gewünschten Ergebnis führen kann: Die Ermahnung ist sozusagen die kleine, nettere Schwester der Abmahnung. Mit der Ermahnung bringt die Führungskraft – insbesondere wenn sie schriftlich erfolgt – ihr Missfallen zum Ausdruck, ohne gleich mit einer Abmahnung ins Haus zu fallen. Anders als die Abmahnung hat die Ermahnung rechtlich erst einmal keine Relevanz. Insbesondere bei eher unerheblichen Verstößen bietet sich die Ermahnung als milderes Mittel zur Abmahnung an.
Fakt 6: Abmahnungen sollten schriftlich erfolgen und begründet werden
Die Abmahnung ist zwar an keine Form gebunden, sollte aber dennoch schriftlich erfolgen. So kommt es später nicht zu Beweisschwierigkeiten. Außerdem haben so beide Vertragsparteien etwas in der Hand. Immerhin kann es auch für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin wichtig sein, später nachweisen zu können, dass ein bestimmtes Fehlverhalten bereits abgemahnt wurde. Wegen des gleichen Fehlverhaltens darf dann nämlich in der Regel keine Kündigung ausgesprochen werden.
Außerdem sollte in der Abmahnung der Grund konkret benannt werden und als Pflichtverletzung gerügt werden. Der oder die Betroffene sollte dazu aufgefordert werden, sich künftig vertragstreu zu verhalten. Um der Abmahnung Nachdruck zu verleihen, sollte außerdem auf die weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen werden, sollte das abgemahnte Verhalten wiederholt werden.
Fakt 7: Wer Abmahnung sagt, muss auch Kündigung sagen
Führungskräfte sollten sich bewusst sein, dass eine Abmahnung eine ernste Sache ist. Sie sollten sich bewusst machen, dass ein wiederholtes Fehlverhalten nach einer Abmahnung auch tatsächlich eine Kündigung zur Folge hat. Wird ein wiederholtes Fehlverhalten erneut lediglich mit einer Abmahnung abgestraft, kann dies zu einer Entwertung der Warnfunktion führen. Im Zweifel kann eine danach ausgesprochene Kündigung für rechtswidrig erklärt werden.
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