Fazit: Kein Missbrauch des Widerrufsrechts
Man könnte meinen, dass die Nachricht ein astreiner Missbrauch des Widerrufsrechts ist. Immerhin macht der Käufer deutlich, dass er mit der Beschaffenheit der Ware zufrieden ist. Nur der Preis passt ihm halt nicht. In einem ähnlichen Fall sah der Bundesgerichtshof das aber anders: „Im Gegenteil hat der Kläger lediglich versucht, mit Hilfe der ihm zustehenden (Verbraucher-)Rechte für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Ein solches Verhalten steht im Einklang mit den vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers.“ Soll heißen: Verbraucher und Verbraucherinnen dürfen das Widerrufsrecht nutzen, um Druck auf das Unternehmen auszuüben. Eine Ablehnung eines Widerrufs wegen Missbrauchs kommt nur dann ausnahmsweise infrage, wenn beispielsweise ein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden kann. So ein arglistiges Verhalten kann dann vorliegen, wenn die Kundschaft von vornherein keine Kaufabsicht hat, sondern den Online-Shop eher als kostenloses Leihhaus betrachtet.
Entsprechend mag die Nachricht des Käufers zwar zunächst dreist erscheinen, ist allerdings berechtigt.
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Ich als Händler würde auf die Forderung nicht eingehen. Soll er doch die Tastatur zurücksenden. Da er -Kunde -die Versandkosten zu zahlen hat, sind seine 4 Euro wieder futsch. "" Eigentor"
Tschüs
Wolfgang
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Hier sieht man mal wieder sehr schön, das Gesetzgeber und Richter zwar im Internet kaufen, aber nicht verkaufen.
Wenn jemand mal so mit Eigentum eines Richters umgehen würde, sähe der die Sache sicherlich deutlich anders.
Überzogenes Beispiel: Wenn du mich verurteilst, lasse ich deinen Hund entführen" - also wenn du mir nicht entgegenkommst, entsteht dir ein Schaden. Das ist dann Erpressung gleich mehrere Jahre Knast wert.
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Erpressen geht garnicht!!
JUS
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