Über Fremdnützigkeit: Niemand muss privat seinen Beruf offenbaren
Ob das Anlegen von Dienstkleidung zur Arbeitszeit ist, entscheidet sich an der folgenden Frage: Wem nützt es? Nützt es den Beschäftigten, dann liegt eine Eigennützigkeit vor. Nützt es dem Arbeitgeber, dann handelt es sich um Fremdnützigkeit und gehört zur Arbeitszeit. Diese Fremdnützigkeit liegt unbestritten dann vor, wenn schon von Gesetzes wegen das Tragen spezieller Schutzausrüstung vorgeschrieben ist oder aber das Unternehmen bestimmte Kleidung im Arbeitsvertrag festlegt. Ordnet das Unternehmen an, dass die Dienstkleidung erst im Betrieb angelegt werden darf, gehört das Umziehen selbstverständlich auch zur Arbeitszeit (BAG, 19.09.2012 – Az. 5 AZR 678/11).
In anderen Fällen muss geschaut werden, was für Kleidung denn getragen werden soll. Bei besonders auffälliger Kleidung können Führungskräfte nicht verlangen, dass diese bereits zu Hause angelegt wird und die Beschäftigten ihren Arbeitsweg in der Kleidung absolvieren müssen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 10.11.2009 – Az. 1 ABR 54/08) vor einiger Zeit entschieden, dass eine Ikea-Mitarbeiterin ihre Dienstkleidung nicht bereits zu Hause anlegen muss, wenn sie das nicht möchte. Eine ähnliche Entscheidung wurde im Fall von Fahrpersonal des ÖPNV in Stuttgart getroffen (BAG, 17.11.2015 – 1 ABR 76/13).
Besonders auffällig kann in diesem Zusammenhang übrigens bereits komplett weiße Arbeitskleidung sein, da sich durch diese Kleidung ergeben kann, dass der Träger oder die Trägerin in einer Pflegeeinrichtung tätig ist.
Der Gedanke, der hinter diesem Merkmal steckt, ist also ganz klar: Personen haben das Recht, ihre Tätigkeit nicht durch das Tragen bestimmter Kleidung offenzulegen. Immerhin handelt es sich bei dem Arbeitsweg um eine Privatsache.
Kommentar schreiben
Antworten
_________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo,
kommt drauf an: Duschen kann dann zur Arbeitszeit zählen, wenn es beispielsweise dem Seuchenschutz dient oder notwendig ist, um keine Keime in die Außenwelt zu tragen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben