Ein Apotheker hatte in zwei Fällen gegen Mitbewerber geklagt, die über Amazon Arzneimittel vertreiben. Der Apotheker klagte gegen die Amazon-Händler, unter anderem, weil mit dem Verkauf zu DSGVO-Verstößen gekommen sein soll. Beim Verkauf der Produkte, sollen Gesundheitsdaten der Kunden im Sinne von Art. 9 der DSGVO verarbeitet worden sein, ohne dass dafür eine Einwilligung vorliegt.
Nachdem der Fall vor dem BGH landete, gab dieser die Frage zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ab, wie Beck-aktuell berichtete.
Konkret geht es um die Frage, ob es sich bei der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) um eine Marktverhaltensregel handelt. Wenn dies der Fall ist, können Mitbewerber bei einem Verstoß diese mit einer Abmahnung oder Klage gegen eben diese Verstoß vorgehen. Es besteht also eine Klagebefugnis, auch, ohne dass es sich bei den verarbeiteten Daten um solche des Klägers handelt.
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