4. … Artikel kommentarlos zurücksenden
Eine kommentarlose Rücksendung der Bestellung an den Unternehmer war lange eine Grauzone. Hier hat der Gesetzgeber aber wegen der unpraktischen Situation für Händler vor Jahren Abhilfe geschaffen. Für die Erklärung des Widerrufs ist die kommentarlose Rücksendung nicht ausreichend. Der Widerruf muss immer durch eine eindeutige Erklärung erfolgen. Das kann alles sein, solange damit der Widerrufswille eindeutig hervorgeht, beispielsweise ein ausgefüllter Retourenschein oder das Wort „Widerruf“ auf dem Karton. Passiert nichts, muss der Widerruf streng genommen nicht akzeptiert werden.
5. … auf ein kostenloses Retourenlabel bestehen
Kunden erwarten es regelrecht und empfinden es als normal, dass jeder Bestellung auch ein beschriftetes und sogar selbstklebendes Retourenlabel beiliegt. So lässt sich die nicht gewollte Waren einfach, bequem und schnell an den Händler zurückschicken. Leichter kann einem Kunden eine Retoure kaum gemacht werden. Doch was anfangs für Händler als guter Service dazu gehörte, wird von immer mehr Händlern – auch den Großen – wieder abgeschafft. Oftmals muss ein Label nun inzwischen erst online beantragt werden und der Versand ist teilweise auch kostenpflichtig.
Tatsächlich gibt es für Händler keine rechtliche Pflicht, ein Rücksendeetikett bereitzustellen. Ebenso muss der Kunde ein ihm zur Verfügung gestelltes Label nicht verwenden. Das gilt auch unabhängig davon, wer die Kosten für die Rücksendung trägt.
6. ... auf Neulieferung statt Reparatur bestehen
Kommt es zu einem Defekt an einem verkauften Artikel, ist die Stimmung ohnehin schon im Keller. Ist ein Produkt nicht mehr intakt, sehen viele Kunden nämlich die große Chance, ohne finanziellen Aufwand an ein neues zu kommen. Tritt ein Defekt an einem verkauften Gegenstand auf, hat der Käufer das Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung.
Aber auch hier gibt es einen kleinen Trick, den es sich zu kennen lohnt: Der Online-Händler hat die Möglichkeit, die Wahl des Kunden zu verweigern, wenn diese gegenüber der anderen Möglichkeit unverhältnismäßige Kosten verursacht. Ist am teuren Kaffeevollautomat nur eine Düse oder ein Schalter kaputt, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ersetzt werden können, so kann sich der Händler hierauf berufen. Der Kunde kann dann keine funkelnagelneue Maschine verlangen, was im Sinne der Nachhaltigkeit durchaus zu begrüßen ist.
7. … bei Preispannen auf Lieferung bestehen
Des einen Freund, des andere Leid: Sei es das Notebook für 199 Euro statt 1999 Euro oder der Flug nach New York für 39 statt 399 Euro. Verkäufern fällt diese Misere meist erst auf, wenn es zu spät ist und der komplette Warenbestand – zum falschen Preis – verkauft wurde. Kunden, die glücklich über ihr Schnäppchen sind, geben sich nicht so schnell geschlagen. Die Drohung „Dann klage ich es ein!“ geht schnell über die Lippen.
Zunächst ist im Falle eines Falles die Frage zu beantworten, ob tatsächlich ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wurde, der zur Lieferung verpflichtet. Aufschluss geben die AGB. Aber auch nach Vertragsschluss gibt es eine Lösung: Online-Händler, die Produkte versehentlich zu einem falschen Preis angeboten haben, können von einem Anfechtungsrecht Gebrauch machen, wenn sie im Irrtum waren und das Produkt zu diesem Preis überhaupt nicht anbieten wollten. Der Hinweis „Aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online-Bestellung leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“ in einer Nachricht an den Kunden soll den Gerichten zufolge genügen (Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2016, Aktenzeichen I-16 U 72/15).
Das Amtsgericht Dortmund setzt noch einen drauf: Das Bestehen auf einen niedrigen Preis (beispielsweise 29,90 Euro statt 2.990,00 Euro) sei unbillig und rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteil vom 21. Februar 2017, Aktenzeichen 425 C 9322/16). Der Händler sei wegen des Verstoßes des Kunden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben an sich schon nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet.
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