Wer muss an Sonn- und Feiertagen arbeiten?
Gesetzlich geregelt ist das Ganze im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten zu lassen. Doch, wie so oft, gibt es Ausnahmen. Welche Branchen auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen, ist in § 9 ArbZG geregelt.
Hierzu zählen natürlich die Notfall-Versorgung, wie Polizei und Rettungsdienste, Verkehrsbetriebe, die Gastronomie, sowie Freizeitveranstaltungen, denn gerade an Sonntagen werden solche Angebote viel und gerne genutzt.
Außerdem ist zu beachten, dass Heiligabend und Silvester keine Feiertage sind. Grundsätzlich handelt es sich um reguläre Werktage, bei denen ein ganzer Urlaubstag eingereicht werden muss. Viele Betriebe zählen diese Tage aber innerbetrieblich als halbe Tage, für die nur ein halber Urlaubstag eingereicht werden muss. Gesetzlich vorgegeben ist das allerdings nicht. Somit haben Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester auch keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Natürlich kann der Arbeitgeber innerbetrieblich oder über Tarifverträge einen Feiertagszuschlag vereinbaren.
Aufpassen müssen Arbeitgeber auch dann, wenn in den Jahren davor für die Tage kein Urlaub genommen werden musste und sich das ändern soll. Ähnlich wie beim Weihnachtsgeld kann das Verhalten des Arbeitgebers eine betriebliche Übung darstellen. Die Rechtsprechung sieht eine betriebliche Übung dann als gegeben an, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge die Tage frei gestellt hat, ohne dass Arbeitnehmer sich Urlaub nehmen müssen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.1994, Az.: 9 AZR 672/92)
Grundsätzlich gilt also, dass der erste und der zweite Weihnachtsfeiertag, sowie Neujahr in der Regel für Arbeitnehmer ohnehin frei sind, Heiligabend und Silvester allerdings als Werktag gelten.
Das ArbZG kennt allerdings auch Ausnahmeregelungen, die dann zur Anwendung kommen, wenn durch die Nichterledigung von Arbeiten das Ergebnis der Arbeiten oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. Arbeitgeber sollten allerdings aufpassen, hierbei handelt es sich um Ausnahmeregelungen, die nicht dafür genutzt werden dürfen, Arbeitnehmer bei Fehlkalkulation arbeiten zu lassen. Denn zu außergewöhnlichen Fällen gehören Situationen wie Brände, Explosionen, Überschwemmungen, oder auch Entladearbeiten, die nicht aufgeschoben werden können.
Wenn sich vor Weihnachten also die Aufträge häufen, ist das kein Grund, seine Mitarbeiter auch mal an einem Sonntag oder gar über die Feiertage arbeiten zu lassen.
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