Gemälde im Hintergrund kann Urheberrechte verletzen
Auch für die Produktfotografie hat das Urheberrecht von Kunstwerken Relevanz. Wird beispielsweise für die Fotografie von Möbelstücken neben den präsentierten Möbeln auch ein noch urheberrechtlich geschütztes Gemälde eines Künstlers zu Dekozwecken im Hintergrund platziert, könnte das zu Problemen führen.
In einem Grundsatzurteil machte der Bundesgerichtshof aber deutlich, wann ein Gemälde nur „unwesentliches Beiwerk“ sei und eine Urheberrechtsverletzung ausscheide (Urteil vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13 - Möbelkatalog). Ein abgebildetes Gemälde sei im Verhältnis zum Hauptgegenstand (also hier dem Möbelstück) unwesentlich, wenn das Werk beliebig weggelassen oder ausgetauscht werden kann. Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk anzusehen, wenn es keine inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand besitzt.
Eine Urheberrechtsverletzung wäre es jedoch, sobald das gezeigte Gemälde erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist. Wo hier die klare Grenze sein soll, ist jedoch fraglich. Die Praxis hat jedoch aus unserer Erfahrung bislang (glücklicherweise) keine Probleme mit solchen Abmahnungen.
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