In welchem Umfang ist die Verarbeitung wirklich erforderlich?
In der Praxis können die Situationen damit durchaus komplex sein, schließlich kommt es auf diverse Details an. So hat ein Arbeitgeber beispielsweise natürlich ein Interesse an der Erfassung der Fehlzeiten seiner Beschäftigten. Ausschlaggebend ist, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten erforderlich ist, etwa mit Blick auf die Entgeltfortzahlung.
Das erlaubt dem Arbeitgeber aber eben nicht jedweden Umgang mit der Krankmeldung des Mitarbeiters, und begrenzt auch den Informationsumfang: Der Zeitraum der Krankmeldung ist für den Arbeitgeber sehr relevant, die Diagnose hingegen geht ihn in der Regel nichts an. So ist auch das Anfertigen von Kopien der AU-Bescheinigung problematisch.
Und auch das Informieren der anderen Mitarbeiter über die Krankheit eines Kollegen ist in der Regel nicht erforderlich – nicht einmal die komplette Personalabteilung muss zwingend Zugriff auf die Daten haben. Soll heißen: Auch die Zugangsrechte zu gesundheitsbezogenen Daten müssen im Einzelfall geregelt werden, so wie die Datensicherheit. Hierzu gehört etwa auch eine ordnungsgemäße Entsorgung etwaiger Unterlagen. Das gilt im Bereich der Krankschreibungen wie auch im Hinblick auf Reha-Maßnahmen, Unfälle, Schwerbehinderungen und ähnliches.
Arbeitgeber müssen sich im Hinblick auf den Umgang mit Gesundheitsdaten ihrer Beschäftigten also unbedingt an die gesetzlichen Vorgaben halten und auch die nötigen Vorkehrungen treffen, die vor dem Hintergrund der besonderen Sensibilität dieser Daten erforderlich und angezeigt sind.
Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der
Händlerbund auch den
Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrechtpaketen finden Sie
hier.
Kommentar schreiben