Wem muss eine Datenpanne gemeldet werden?
Die DSGVO gibt vor, was bei einer Datenpanne zu tun ist. So regelt der Artikel 33 DSGVO, dass bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Verantwortliche der zuständigen Behörde die Verletzung melden muss. Die Meldung muss innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Verletzung bekannt geworden ist, geschehen. Wenn die Frist von 72 Stunden nicht eingehalten werden kann, dann muss eine Begründung erfolgen, weshalb eine Einhaltung der Frist nicht möglich war.
Die Meldung muss die Art der Datenpanne beschreiben, sowie, soweit möglich, Angaben darüber machen, welche Art von Daten möglicherweise in fremde Hände gelangt ist und wie viele Datensätze und Personen davon betroffen sind. Außerdem soll in der Meldung eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Datenpanne und eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen erfolgen. Zusätzlich muss angegeben werden, wer Datenschutzbeauftragter ist und somit Anlaufstelle für weitere Informationen.
Wenn nicht alle Informationen sofort zur Verfügung gestellt werden können, können sie auch nachgereicht werden. Dabei darf es aber nicht zu unangemessenen weiteren Verzögerungen kommen. Zudem müssen alle Datenschutzverletzungen, die im Zuge dieser Panne passiert sind, dokumentiert werden.
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