Tipps fürs Weihnachtsgeschäft
Weihnachtsgeld
Manche Arbeitgeber wollen ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun und zahlen ein sogenanntes Weihnachtsgeld. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes gibt es nicht, der Arbeitgeber kann selber festlegen, ob er eins zahlen möchte und wenn ja, wie hoch die Summe sein soll. Dabei kann eine pauschale Summe für alle Mitarbeiter festgelegt werden oder die Summe kann sich nach dem Gehalt der Mitarbeiter richten.
Häufig ist das Weihnachtsgeld nicht vertraglich vereinbart, wird aber dennoch gezahlt. Damit versuchen Arbeitgeber sich von einer vertraglichen Verpflichtung freizumachen. Dabei sollte er allerdings die Grundsätze der betrieblichen Übung beachten. Denn wenn ein Arbeitgeber regelmäßig Weihnachtsgeld gezahlt hat, verlassen sich die Mitarbeiter irgendwann darauf, dass wieder ein Weihnachtsgeld gezahlt wird. Eine gesetzliche Regelung, wie häufig hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt werden muss, damit es als betriebliche Übung bezeichnet wird, gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings vor einigen Jahren bereits entschieden (10 AZR 266/14), dass ein Arbeitnehmer, nachdem drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt wurde, davon ausgehen kann, dass er auch zukünftig Weihnachtsgeld erhält. Dabei ist unerheblich, ob das Geld immer in gleicher Höhe gezahlt wurde.
Um das zu verhindern, versehen viele Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt. Dabei muss der Arbeitgeber unmissverständlich und deutlich klarmachen, dass die Sonderzahlung freiwillig gezahlt wurde und sich daraus keine Pflicht für die Zukunft ableiten lässt. Dies ist allerdings nur möglich, wenn es keine vertragliche Regelung gibt, die den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Sonderzahlung verpflichtet.
Kann ich meine Kunden einfach so anschreiben und ihnen frohe Weihnachten wünschen?
In der Regel nicht. Denn auch wenn es nett gemeint ist, gelten solche E-Mails, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Werbung. Und Werbung, die per E-Mail verschickt wird, darf nur dann versendet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt. Die Einwilligung sollte möglichst durch eine Checkbox bestätigt worden sein. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Zusage jederzeit widerrufen werden kann.
Das UWG kennt allerdings eine Ausnahme, bei sogenannten Bestandskunden. Wenn ein Kunde eine Bestellung abgegeben und seine E-Mail-Adresse hierbei angegeben hat, darf ihm für ähnliche Artikel Werbung zugesendet werden, wenn er dem nicht ausdrücklich widersprochen hat. Da es sich um eine Ausnahmeregel handelt, sollte die Bedingungen eher streng ausgelegt werden. Ähnliche Artikel können dabei Ersatzteile oder Zubehör sein. Ein Produkt, was lediglich grob aus der gleichen Produktkategorie kommt, gilt unter Umständen nicht als ähnliche Ware. Natürlich muss auch hier der Kunde jederzeit die Möglichkeit haben, der Bestandskundenwerbung zu widersprechen. Außerdem muss er bei Erhebung und jeder Verwendung der Kontaktdaten über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß informiert werden.
Wenn Kunden sich allerdings für einen Newsletter angemeldet haben, können Weihnachtsgrüße selbstverständlich in Form eines Newsletters versendet werden. Auch hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass der Empfänger jederzeit die Möglichkeit haben sollte, sich vom Newsletter wieder abzumelden.
Weihnachtspostkarte an Geschäftspartner: Dagegen sind Weihnachtsgrüße in Postkartenform in der Regel kein Problem. Für Werbung per Post wird keine Einwilligung benötigt. Sollte der Empfänger deutlich gemacht haben, dass er keine Grußkarten erhalten möchte, sollte das aber unbedingt berücksichtigt werden.
Brauche ich eine Verpackungslizenzierung, wenn ich Geschenke an meine Geschäftspartner verschicke?
Das Verpackungsgesetz betrifft diejenigen, die (mit Ware befüllte) Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Auch wenn das Verpackungsgesetz vom „Endverbraucher“ spricht, ist hier nicht der Verbraucher nach dem BGB gemeint, es können auch die sogenannten gleichgestellten Anfallstellen umfasst sein. Je nach Situation besteht die Möglichkeit, dass Unternehmer auch als Hersteller von Verpackungen von Geschenken u.ä. gelten – es ist nämlich nicht erforderlich, dass das Inverkehrbringen entgeltlich ist.
Kann ich die Kosten für die Weihnachtsfeier steuerlich absetzen?
Zum Ende des Jahres planen viele Unternehmen eine Weihnachtsfeier. Die Kosten für eine Weihnachtsfeier können dann steuerlich abgesetzt werden, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegen. Bei Betriebsfeiern, also auch bei Weihnachtsfeiern, ist das in der Regel der Fall. Die Kosten für eine Weihnachtsfeier stellen dann Betriebsausgaben nach § 4 Einkommenssteuergesetz dar. Die Höchstgrenze pro Teilnehmer liegt bei 110 Euro pro Arbeitnehmer der teilnimmt. Wird diese Grenze überschritten, müssen die Mehrausgaben wie Arbeitslohn behandelt werden.
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