Ein generelles Einsichtsrecht?
Das LAG Düsseldorf musste im Jahr 2020 (Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 TaBV 65/19) über eine Betriebsverordnung entscheiden, die dem Betriebsrat ein generelles Einsichtsrecht in die Personalakten der Mitarbeiter erlaubte. Die Personalakten wurden im Betrieb digital geführt. Die Regelung wurde vom Betriebsrat so begründet, dass er seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe nur nachkommen kann, wenn er stichprobenartig die elektronischen Personalakten einzelner Arbeitnehmer überprüfen kann.
Der Betriebsrat will damit zum Beispiel prüfen, ob die sensiblen Informationen entgegen der Vereinbarung auch anderen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem könne er nur so seine Pflichtaufgabe erfüllen, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Die dazu erforderlichen Informationen befinden sich in der Betriebsakte, in die der Betriebsrat daher Einsicht haben muss. Der Betriebsrat machte deutlich, dass das Recht nur genutzt wird, wenn es zur Ausübung der Aufgaben notwendig ist.
Das Gericht sah das jedoch anders. Es gibt keine Notwendigkeit, für ein solches allgemeines Recht des Betriebsrates. Eine solche Regelung in der Betriebsverordnung spricht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Denn den Betriebsratsmitgliedern würden so persönliche Lebenssachverhalte, Unterhaltspflichten, Stammdaten und Pfändungen der Mitarbeiter offenbart werden. Das steht nicht im Verhältnis des Zweckes, der mit einer solchen Regelung verfolgt werden soll.
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