Versanddienstleister kann kaufentscheidend sein
Rechtsprechung zu Abmahnungen dieser Art gibt es nicht. Daher kann hier nur auf das Gesetz zurückgegriffen werden. Es lässt sich durchaus gut argumentieren, dass es sich um eine irreführende, geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt. Die Angabe des Versanddienstleisters kann für die Kundschaft eine Information sein, die kaufentscheidend ist. So weiß die Käuferschaft im Zweifel, wann welcher Versanddienstleister klingelt. Vielleicht befindet sich auch direkt gegenüber ein Hermes-Shop, dann werden sehr wahrscheinlich Shops favorisiert, die via Hermes versenden. Kommt das Paket dann im weiter entfernten DHL-Shop an, kann das zu Frust führen. Es ist daher durchaus überzeugend, dass sich die Kundschaft auf die Angabe des Versanddienstleisters im Online-Shop verlässt und entsprechend eine Kaufentscheidung trifft.
Ein anderes Argument könnte die Sendungsverfolgung sein. So ganz überzeugen kann das Argument aber nicht. Im konkreten Fall wurde kritisiert, dass die Kundschaft sich bewusst für den Shop wegen der DHL-Angabe entscheidet, da es bei DHL im Gegensatz zur Briefsendung den Vorteil der Sendungsverfolgung gäbe. Bei DHL gibt es eine Sendungsverfolgung, aber nur für Pakete, nicht für Päckchen. Die Angabe im Shop, dass mit DHL versendet wird, ist also nicht gleichbedeutend mit einer Versendung mit Sendungsnummer.
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hermes, gls usw ist hier viel zu unverlässig und dauernd andere unbekannte fahrer.
da gebe ich keine abstellgenehmigung.
da dort dann auch andere pakete usw stehen.
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