Schutz von Mitarbeiterdaten auf Basis der DSGVO und des BDSG
Mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist es wie mit dem Autofahren auf öffentlichen Straßen: Es ist quasi verboten – außer es gibt eine Rechtsgrundlage, die es erlaubt. Das klingt profan, aber solche Grundgedanken sind häufig eine nützliche Hilfe im Alltag, wenn man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht.
Ausschlaggebend für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext sind Art. 88 DSGVO sowie insbesondere § 26 BDSG. Im Bereich des Mitarbeiterdatenschutzes gibt es eine Besonderheit: Die Vorgaben müssen auch angewendet werden, wenn sie nicht in einem Dateisystem gespeichert werden (sollen) – also etwa, wenn ein Mitarbeiter befragt wird, ohne dass die Inhalte in die Personalakte fließen. In § 26 BDSG findet sich zudem der angesprochene Grundgedanke wieder: Unternehmen dürfen Mitarbeiterdaten nur insofern erheben und verarbeiten und insgesamt nutzen, als es erforderlich ist, um ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, durchzuführen oder zu beenden. Knackpunkt ist in der Regel die Erforderlichkeit – Arbeitgeber müssen die eigenen Interessen mit denen des Arbeitnehmers abwägen und in einen angemessenen Ausgleich bringen. Auch auf Basis von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten gerechtfertigt sein.
Daten, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen, können z. B. sein:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift
- Steuerinformationen und Kontodaten
- Kranken- und Sozialversicherungsnummern
- Gesundheitsdaten im Rahmen der Krankmeldung
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