Online-Handel, unzuverlässige Datenverarbeitung, Sanktion. Der Fall könnte klar sein: Da wurde vielleicht ein Newsletter ohne Einwilligung verschickt und der Online-Händler bekommt Ärger.
Doch der Fall, den der hessische Datenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht für 2021 beschreibt, ist ein bisschen anders aufgebaut, als die „üblichen“ Fälle. Zahlen sollte das Bußgeld nicht der Verkäufer, sondern sein Kunde – ein Polizeioberkommissar.
Kommentar schreiben