Rücktritt und Schadensersatz bei Verzug
Laut Gesetz haben Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz und können von einem bereits geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Verkäufer in Verzug befindet und das tut er dann, wenn eine bereits fällig gewordene Leistung trotz Mahnung nicht erfüllt. Es reicht also nicht aus, dass die Ware einfach nur nicht im angegebenen Lieferfenster kommt. Das ist zwar ärgerlich für die Kundschaft, insbesondere dann, wenn der Online-Shop die Verzögerung nicht kommuniziert, berechtigt aber noch nicht direkt zum Rücktritt und erst recht nicht zum Schadensersatz.
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Um vom Vertrag zurücktreten zu können, muss eine angemessene Frist gesetzt worden sein. Was angemessen ist, kommt ganz auf den Einzelfall an. Ein bis zwei Wochen sollten allerdings schon eingeräumt werden. Wird innerhalb der Frist nicht geliefert, so kann der Rücktritt erklärt werden.
Neben dem Rücktritt kann aber auch noch Schadensersatz verlangt werden. Befindet sich der Händler in Verzug, muss der dadurch entstandene Schaden ausgeglichen werden.
Zum Beispiel: Auf einer Veranstaltung soll eine Softeismaschine für Abkühlung sorgen. Trotz Mahnung wird die Maschine nicht rechtzeitig geliefert, sodass in der Kürze der Zeit auf ein teureres Produkt zurückgegriffen werden muss. Die Mehrkosten sind der Verzugsschaden.
Zum Verzugsschaden können aber auch Anwaltskosten gehören, die entstehen, nachdem der Käufer sich wegen einer erfolglosen Mahnung rechtlichen Rat einholt.
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am ende verändert aber ebay den vom verkäufer angegebene liefertermin.!
das macht dann natürlich die käufer sauer und es gibt unnötig viele beschwerden usw.
ebay´s erklärung:
Wir wenden ein spezielles Verfahren zur Einschätzung des Liefertermins an – in diese Schätzung fließen Faktoren wie die Entfernung des Käufers zum Artikelstandort , der gewählte Versandservice, die bisher versandten Artikel des Verkäufers und weitere ein. Insbesondere während saisonaler Spitzenzeiten können die Lieferzeiten abweichen.
wie weit das bei amazon usw auch der fall ist, kann ich leider nicht sagen, da ich dort nichts kaufe.
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wenn Händler eine Lieferzeit von 1-3 Werktagen angeben, muss die Ware auch in dieser Zeit beim Kunden sein. Ab Tag 4 liegt der Verzug vor und sollte vom Kunden, sofern er nicht länger warten will, entsprechend beim Händler angemahnt werden.
Bei einer Angabe von 1-3 Werktagen ist eine Nachfristsetzun g von 1-2 Wochen definitiv nicht erforderlich, da hier auch der Eindruck entsteht, dass der Händler nun 2 Wochen Zeit zur Lieferung hat.
Händler, die sich nicht an die angegebenen Lieferzeiten halten, verstoßen nicht nur gegen die Preisangabevero rdnung, sondern setzen sich auch dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs bis hin zu betrügerischen Handlungen aus.
Im Weiteren sorgt das für schlechte Bewertungen und Mehrkosten. Wird ein Artikel nicht fristgerecht geliefert und ich trete, nach Feststellung des Lieferverzuges und Nachlieferfrist , vom Kaufvertrag zurück, liegt das Risiko beim Händler.
Kommt also beispielsweise ein Artikel erst 3 Wochen nach einer Stornierung an, ist es das Problem des Händlers, wie er wieder an seine Ware kommt. Der Käufer ist in so einem Fall nicht verpflichtet dieses zurückzusenden, er muss nur sicherstellen, dass die Ware geholt werden kann.
Also liebe Händler, bitte gebt realistische Lieferzeiten an und informiert Kunden proaktiv bei Verzögerungen! Dann schauen die Kunden auch nicht darauf, wenn die Ware ein paar Tage später kommt!
Ehrlichkeit zählt!
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Antwort der Redaktion
Hallo,
danke für den Kommentar.
Die Ausführungen zur Entbehrlichkeit einer Mahnung sind leider falsch.
Wie in dem Artikel erklärt wurde, ist eine Mahnung nur dann entbehrlich, wenn eine nach dem Kalender bestimmte Zeit vereinbart wurde.
Es muss also eine Vereinbarung (1) bestehen und eine nach dem Kalender bestimmte Zeit (2).
(1) Zum einen hat der Bundesgerichtsh of (BGH, 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07) festgestellt, dass die einseitige Festlegung einer Lieferzeit keine Vereinbarung ist, die eine Mahnung entbehrlich macht.
(2) Zum anderen stellen die meisten Lieferzeitangab en aber auch gar keine nach dem Kalender bestimmte Zeit dar. Eine nach dem Kalender bestimmte Zeit liegt beispielsweise dann vor, wenn ein konkreter Termin (z. B.: 15.05.2023), ein bestimmter Monat (z. B. August 2023) oder eine feste Kalenderwoche (z. B.: 15. KW) angegeben wurde. Kein nach dem Kalender bestimmter Zeitraum liegt dann vor, wenn eine Angabe, wie „ in ca. 3 Wochen“ verwendet wurde. Daher sind die meisten Lieferzeitangab en gerade keine nach dem Kalender bestimmten Zeiten.
Allerdings kann das grundsätzlich Nicht-Einhalten von Lieferzeiten natürlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrech t sein.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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der verkäufer hat es am nächsten tag morgens nachweislich in der fiale abgegeben.
kam dann auch abends nachweislich bei dhl sortierwerk an, wurde für samstag angekündigt.
und dann ging es los.
auf einmal war dann das paket erst nur dhl angekündigt worden. dann ,, es ist im zustellbereich, , und samstag nacht stand dann immernoch das es samstag mittag ausgeliefert wird.
sonntag waren dann alle daten online verschwunden und es stand nur noch, das es angekündigt ist.
dienstag nachmittag kam es dann endlich an.
und das für ein paar kilometer.
wie kann man da die verkäufer auch nur ansatzweise dafür verantwortlich machen ??????
man sollte nur verkäufer, die versand am nächsten werktag versprechen und dann in wirklichkeit nur den lable kaufen. die dann ranbekommen.
das ist kaufentscheiden d.!
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