AGG im Bewerbungsprozess – Was können Arbeitgeber beachten?
Um Benachteiligungen von Menschen anhand der genannten Merkmale zu verhindern, aber auch um sich nicht mit juristischen Konsequenzen wie Entschädigungsforderungen konfrontiert zu sehen, sollten Arbeitgeber die Vorgaben des AGG berücksichtigen. Das umfasst eine möglichst neutrale Stellenausschreibung. Die kann man erreichen, indem man sich auf die Tätigkeit fokussiert und das Anforderungsprofil aus möglichst objektiven Kriterien ausrichtet. Feinfühligkeit in der Formulierung hilft sicherlich auch: Wird nach Beschäftigten gesucht, die gute Sprachkenntnisse in Deutsch haben, dürfte es zum Beispiel in der Regel nicht nötig sein, „Muttersprachler“ zu verlangen – hier besteht nämlich auch das Risiko einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligungen von Menschen einer bestimmten ethnischen Herkunft.
Ebenso müssen die Ausmaße der vorausgesetzten Berufserfahrung nicht notwendigerweise in Jahren angegeben werden – hier könnte etwa auch eine der Stelle angemessene Berufserfahrung genannt werden. Ein klassisches Beispiel ist zudem die Geschlechtsneutralität. Viele umgangssprachliche genutzte Qualifikationsbezeichnungen orientieren sich an der männlichen Variante. Nennen die Anforderungen in der Ausschreibung beispielsweise die Qualifikation „Anlagenmechaniker“, wäre ein Zusatz wie „(m/w/d)“ in der Regel eine sinnvolle Idee. Es kann aber auch ein Schritt in die richtige Richtung sein, auf reine Funktionsbezeichnungen zurückzugreifen und etwa statt nach einer „Putzfrau“ eher nach einer „Reinigungskraft“ zu suchen. Dabei helfen mittlerweile sogar schon Programme zur Korrektur von Rechtschreibung und Ausdruck.
Daneben kann jedenfalls für den Fall der Fälle auch eine ausreichende Dokumentation des Bewerbungsverfahrens von Bedeutung sein – ganz mit Blick auf die bereits angesprochene Beweislast hinsichtlich eines Ausschlusses einer Benachteiligung bzw. deren Rechtfertigung.
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Job für „coole Typen“ –
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suche für umstand und stillartikel frau oder person mit frauenähnlichem körper.
bei vielen sachen oder dingen geht es doch leider darum, wofür ein artikel ist, oder nicht.
ich würde in so eine stellenanzeige warscheinlich schreiben:
suche passende person für ...... .
was macht aber die kirche, wenn die einen katolischen priester für religionsunterr icht suchen.
die haben ja mit frauen schon probleme, was dann erst, wenn ein moslem sich darauf bewirbt.???
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Antwort der Redaktion
Lieber Gunnar,
da der Käufer einer Sache nicht zwangsläufig auch der Person entspricht, die diese Sache letztendlich nutzen wird, spielt das Geschlecht der kaufenden Person beim Verkauf keinerlei Rolle.
Beste Grüße
die Redaktion
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