Bei Nachahmern gilt zunächst: Ruhe bewahren!
OnlinehändlerNews: Wie können Gründer sicherstellen, dass die eigene Geschäftsidee abgesichert ist und vorab nicht bei eventuellen Investorengesprächen kopiert wird?
Lenck: Wenn sogenannte Copycats (auch bekannt als „Nachahmer“) auftauchen, gilt zunächst: Cool bleiben, Sachverhalt genau analysieren und beobachten. Was genau wurde übernommen?
Sind es „nur“ ähnliche Produktideen, oder aber auch z.B. identische Produktbezeichnungen, Designs oder ähnliches? Dies sollte genau geprüft und dokumentiert werden. Sollte später anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden (müssen), hat dieser bereits eine gute Basis, um direkt das Richtige zu unternehmen und den Sachverhalt im Rahmen der zivilprozessualen Grundsätze aufbereiten zu können.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet für StartUps gute Möglichkeiten, sich gegen Copycats zu wehren. Dabei ist Schutzgut des UWG nicht die Idee als solche, sondern deren konkrete Umsetzung. Bedeutet: Unternehmer, die bereits aktiv am Markt sind, finden im UWG die rechtliche Basis für den ihnen zustehenden Schutz.
Das Urheberrecht dagegen schützt grundsätzlich keine Geschäftsideen. Es schützt lediglich künstlerische und andere schöpferische Leistungen, die in einem Werk (beispielsweise in einem Buch oder Quellcode) verkörpert sind. Die bloße Idee ohne Verkörperung in einem Werk ist grundsätzlich nicht schutzfähig. Zu empfehlen ist daher, diese Idee zunächst schriftlich zu fixieren, z.B. im Rahmen eines Business-Plans. Wenn die Idee nämlich schriftlich niedergelegt wird, ist zumindest der Text, der die Idee beschreibt, urheberrechtlich geschützt.
Allerdings gibt es kein zentrales Register, wo eine Urheberschaft eingetragen werden kann, sodass für andere nicht erkennbar ist, wem diese Urheberschaft zuzuordnen ist. Darüber hinaus gibt es typische Schutzrechte wie z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Anders als beim Urheberrecht können diese Rechte auch in den entsprechenden Registern eingetragen werden.
In der Praxis ist aber in der weit überwiegenden Anzahl der Fallkonstellationen zunächst nur eines am wichtigsten: Der vermeintliche „Dieb“ soll sein Angebot so schnell wie möglich offline nehmen, sodass die exklusive Position wieder hergestellt ist. Kennt man den Gegenüber bereits, kann die persönliche Ansprache mit etwas guter Verhandlungstaktik durchaus zum gewünschten Erfolg führen. Handelt es sich jedoch um dreisten Ideenklau, ist man mit einem Anwalt oft besser beraten.
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