Diese Handlungen verbietet die Schwarze Liste aus dem UWG
Bedeutet das nun, dass Händler, gleich ob online oder stationär, die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht daran koppeln dürfen, dass zuvor bei ihnen eingekauft worden ist? Immerhin könnte der „Pflichteinkauf“ des Kunden auch als Entgelt verstanden werden. Und nicht nur das: Geht es um die Kopplung an einen Warenabsatz, spielt auch das Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle. Immerhin könnten Gewinnspiele in unlauterer Weise das Marktverhalten von Verbrauchern beeinflussen.
Früher gab es in Deutschland hierbei ein Kopplungsverbot: Die Spielteilnahme von einem Warenabsatz abhängig zu machen, war verboten. Seit 2010 ist das aber nicht mehr der Fall. Damals wurde das Kopplungsverbot vom BGH aufgehoben, nachdem der EuGH die deutsche Rechtslage als zu restriktiv bewertet hatte. Ergo ist die Kopplung der Gewinnspielteilnahme an einen Warenabsatz grundsätzlich möglich – aber eben nur grundsätzlich. Denn die Kopplung an einen Warenabsatz kann denoch strafrechtlich relevant sein (dazu gleich mehr), sie unterliegt aber auch Schranken im Wettbewerbsrecht. Das UWG sieht bspw. folgende Handlungen ausdrücklich als unzulässig an:
- Die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.
- Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn
- es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder
- die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
Nur für Käufer – Vorsicht bei der Kopplung an den Warenabsatz
Wenn das Gewinnspiel jedenfalls nur für Personen zugänglich ist, die vorher beim veranstaltenden Händler einkaufen waren, ist das unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich nicht mehr problematisch. Zumal das Entgelt als Kaufpreis für die Ware entrichtet wird und nicht für die Gewinnspielteilnahme, der Käufer zahlt für etwas, das er auch erhält (den Einkauf). Schwierig wird dieses Argument aber, wenn es sich eigentlich doch nicht nur um den Kaufpreis der Ware handelt: In der Theorie sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Veranstalter des Gewinnspiels die „Teilnahmekosten“ derartig in den Kaufpreis der Ware einpreist, dass darin nach Betrachtung aller relevanten Umstände am Ende doch ein Entgelt für das Gewinnspiel zu sehen wäre. Dann spricht man von einem verdeckt entgeltlichen Gewinnspiel in Form von Glücksspiel, das ebenfalls behördlich zu genehmigen wäre. Würde das nicht passieren, wäre die Veranstaltung unter Umständen strafbar.
Warum eine zu starke Anlockwirkung problematisch sein kann
Auch wettbewerbsrechtlich kann es trotz Wegfall des Kopplungsverbots bei Gewinnspielen zu Konsequenzen kommen, wenn denn verschärfende Umstände hinzutreten, die die Teilnehmer etwa unzulässig beeinflussen.
Angenommen werden solche Umstände etwa teilweise, wenn sich das an den Absatz gekoppelte Gewinnspiel an besonders schutzbedürftige Gruppen wie Kinder und Jugendliche richtet, oder wenn ein Verbraucher dazu gebracht wird, eine rationale Kaufentscheidung völlig in den Hintergrund treten und sich völlig vom Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance lenken zu lassen. Wann könnte das der Fall sein? Gute Frage. Wird ein sehr hoher Gewinn angepriesen, für den auch noch recht hohe Gewinnchancen bestehen, könnte das Verbraucher durchaus dazu bewegen, aus diesem Grund einen für die Teilnahme notwendigen Warenkauf vorzunehmen. Die Anlockwirkung wäre dann unter Umständen so groß, dass der Verbraucher keine informierte Kaufentscheidung mehr trifft – und man wäre bei der unzulässigen Beeinflussung.
Wollen Online-Händler Gewinnspiele veranstalten, sollten sie also durchaus auf einige Eckpunkte achten, insbesondere auch bei der Formulierung von Teilnahmebedingungen oder wenn es um das Einholen von Daten zu Werbezwecken geht. Einige Tipps und Informationen dazu gibt es im kostenfreien Hinweisblatt.
Glücksspiel kann süchtig machen. Betroffene erhalten Informationen und Unterstützung auf check-dein-spiel.de oder bei der BZgA.
Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach –
Jetzt abonnieren!
Kommentar schreiben