Wenn's ums Geld geht: Was gilt für die Vergütung von Überstunden?
Nun ist das Arbeitsverhältnis in aller Regel reziprok, also wechselseitig. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung und erhält vom Arbeitgeber das Arbeitsentgelt. Ist das auch bei der Leistung von Überstunden so? Na ja, es kommt darauf an. Eine Pflicht zur Vergütung besteht grundsätzlich erst einmal nur, wenn der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat. Der Arbeitnehmer muss insofern nachweisen (können), dass die erbrachten Arbeitsstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest für die Erledigung der Arbeitsleistung erforderlich waren.
Dabei kann eine konkludente Anordnung vorliegen, wenn die Arbeit in der vorgesehenen Arbeitszeit nicht zu erbringen war. In dieser Thematik sollten beide Parteien aber ein Auge auf die jeweilige Beweislast haben, ggf. aussagekräftige Dokumentationen anfertigen und sich im Idealfall rechtlich beraten lassen. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer aber nun für sich selbst, mehr als vereinbart zu arbeiten, ist das in aller Regel eine schlechte Voraussetzung für einen Anspruch auf deren Vergütung. Für die Vergütung kommen verschiedene Formen in Betracht.
Vergütung, aber nicht für Besserverdienende?
Aus gesetzlicher Sicht wird eine „übliche Vergütung“ gezahlt, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist allerdings wieder einmal nur der Grundsatz. Laut der Rechtsprechung steht eine solche Vergütungserwartung Besserverdienenden etwa nicht zu, also denjenigen, deren Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Aber auch ein Freizeitausgleich, also das Abfeiern bzw. Abbummeln von Überstunden ist je nach Vereinbarung möglich, genauso wie ein Pauschalbetrag oder die Abgeltung mit einem Festgehalt – denn auch hier sind die Regelungen im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag erheblich.
Arbeitgeber, die entsprechende Klauseln in ihre Arbeitsverträge aufnehmen wollen, sollten jedoch vorsichtig sein: Solche Klauseln sollten den diversen Anforderungen gerecht werden, die auch die Rechtsprechung herausgearbeitet hat. Sind die Regelungen nicht transparent oder beteiligen den Arbeitgeber unangemessen, können Arbeitnehmer Schritte dagegen ergreifen.
Fazit: Der Umgang mit Überstunden ist durchaus komplex
Überstunden spielen für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen eine große Rolle. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind allerdings nicht zu unterschätzen, und auch die praktische Seite ist wichtig – ohne eine rechtssichere Vereinbarung oder eine aussagekräftige Dokumentation können beide Parteien in die Röhre blicken. Zu guter Letzt ist dieses Rechtsgebiet, so wie viele andere auch, einem steten Wandel unterworfen.
Exemplarisch: 2019 urteilte der EuGH, dass Arbeitgeber nach dem EU-Recht dazu verpflichtet sind, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu protokollieren. Verbreitete Konzepte wie die Vertrauensarbeitszeit stehen dadurch auf der Kippe. Die vereinzelte Rechtsprechung in Deutschland ist bei diesem Thema durchaus manchmal unterschiedlicher Auffassung und auch der Gesetzgeber hat bislang wenig konkrete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Anforderung ergriffen, sodass sich Arbeitgeber hier wenigstens für künftige Entwicklungen wappnen müssen.
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Antwort der Redaktion
Hallo Marco,
werden regelmäßig Überstunden über einen längeren Zeitraum angeordnet, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Ausnahmesituati on handelt. So hat beispielsweise ein Gericht entschieden, dass Amazon im Advent keine Sonntagsarbeit anordnet durfte, da die Mehrarbeit vorhersehbar und verhinderbar gewesen wäre: amazon-watchblog.de/.../...
Wie dein spezieller Einzelfall beurteilt wird, müsste allerdings ein Arbeitsrechtler entscheiden.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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