Der Schutz und die Fürsorge der eigenen Mitarbeiter sollten für jeden Arbeitgeber ein wichtiges Thema sein. Bei Arbeitnehmern mit Behinderung greifen noch einmal besondere Schutzvorschriften, die der Arbeitgeber beachten muss.
Die Grundsätze zum besonderen Schutz von Menschen mit Behinderung ergeben sich aus der europäischen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, aber auch aus Artikel 3Drei des Grundgesetzes, der besagt, dass Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen. Die Umsetzung im deutschen Recht findet sich hauptsächlich im neunten Buch des Sozialgesetzbuches. Der dritte Teil dieses Gesetzes regelt die besondere Teilhabe schwerbehinderter Menschen. In diesen Teil fallen auch die Normen, die für den Arbeitgeber relevant sind. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr vor. Außerdem finden einige der Normen Anwendung bei Menschen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Hierfür ist ein Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50 und eine entsprechende Feststellung der Gleichstellung nötig.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Charipa Gehlen,
solche Entscheidungen sind immer individuelle Einzelfallentsc heidungen, die sich so pauschal nicht beantworten lassen. Am besten wenden sie sich an eine Beratungsstelle zum Beispiel die Caritas oder den Sozialverband Deutschland.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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