Anziehen, Ausziehen – Arbeitszeit?
Je nach Kleidungsstil und Gepflogenheiten kann das An- und Ausziehen von Kleidung eine mehr oder weniger zeitintensive Angelegenheit sein. Ganz unabhängig davon, wie lange es tatsächlich dauert, stellt sich die Frage, ob das zur Arbeitszeit gehört und vergütungspflichtig ist. Eine pauschale Antwort gibt es allerdings auch hier nicht.
Grundsätzlich handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, auffällige Dienstkleidung zu tragen und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss. Wer seine Arbeitskleidung aber bereits zuhause anzieht, obwohl Umkleiden zur Verfügung stehen, dem soll ein Vergütungsanspruch zumeist verwehrt bleiben – zumindest wenn es sich nicht um auffällige Dienstkleidung handelt. Es kommt grob umrissen insofern auch darauf an, ob das Umkleiden einem fremden Bedürfnis (dem des Arbeitgebers) entspricht, oder, zumindest auch, dem Bedürfnis des Mitarbeiters. So muss ein Arbeitgeber gegebenenfalls auch für angemessene Umkleidemöglichkeiten sorgen. Toiletten stellen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übrigens keine solche ausreichende und angemessene Umkleidemöglichkeit dar (Beschluss v. 17.1.2012, Az. 1 ABR 45/10). Wie so oft kann der Betriebsrat hier aber ein Wörtchen mitsprechen. Auch im Tarifvertrag können Regelungen vorgesehen sein, ggf. auch zuungunsten der Arbeitnehmer.
Zuletzt stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber nun auch verlangen können, dass Arbeitnehmer im Office eine Hose tragen. Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht bekannt – zumindest dürfte ein Arbeitgeber in vielen Situationen wohl ein berechtigtes Interesse daran haben, dass Mitarbeiter nicht bloß in Unterwäsche auftauchen.
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