Lebensmittel: Hanfsamenöl erlaubt, aber CBD-Öl auch?
Wenn es um CBD-Produkte als Lebensmittel geht, müssen weitere Vorgaben berücksichtigt werden. Die Einstufung von Erzeugnissen und Bewertung der Verkehrsfähigkeit ist dabei grundsätzlich Aufgabe der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden. Vorab: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt mit, dass ihm keine Fallgestaltung bekannt sei, wonach CBD in Lebensmitteln verkehrsfähig wäre. Lebensmittel müssen sicher sein, als weder gesundheitsschädlich noch für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet. Hier ist der THC-Gehalt relevant und darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.
Nun ist es so, dass grundsätzlich nicht jedes Lebensmittel einer Zulassung bedarf, bevor es in Verkehr gebracht wird. Davon gibt es allerdings eine Ausnahme, die im Hinblick auf CBD-Produkte eine Hürde darstellt: „Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden“, heißt es in der Novel-Food-Verordnung. Für „neuartige“ Lebensmittel gelten also besondere Anforderungen. Für Händler bzw. Hersteller von CBD-Lebensmitteln ist das äußerst relevant, denn die Beweislast, dass es sich gerade um kein neuartiges Lebensmittel handelt, liegt beim Lebensmittelunternehmer.
Neu ist ein Lebensmittel grundsätzlich dann, wenn es vor dem 15.05.1997 in den Mitgliedstaaten der EU nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr genutzt wurde und in eine der in der Verordnung genannten Kategorien fällt – etwa „Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden“. Wie sieht es da im Hinblick auf CBD aus?
Die Novel-Food-Verordnung und ein Rezept aus dem 15. Jahrundert
In der bisherigen Rechtsprechung wurden dazu immer wieder diverse Beweismittel vorgebracht, die sich mit Hanf als Lebensmittel beschäftigten, darunter Gutachten und selbst ewig alte Rezepte – wie das des Italieners Bartolommeo Platina in seinem Kochbuch aus dem Jahr 1475 n.Chr. Überzeugt haben diese bislang nicht. Aber wieso, wenn es doch offenbar Nachweise für die Verwendung von Hanf in Lebensmitteln vor dem Stichtag gibt? Meist herangezogen wird in der Entscheidungsfindung vor Gericht der Novel Food-Katalog. Dieser wird von einer Arbeitsgruppe der EU-Kommission herausgegeben und liefert Indizien, rechtsverbindlich ist er jedoch nicht.
Cannabis Sativa L. ist hier eingetragen mit einem grünen Haken – bedeutet: kein neuartiges Lebensmittel. Dabei bezieht sich der Eintrag insbesondere auf Samen, den Anbau und Grenzwerte und weist darauf hin, dass nationale Regeln abweichen können. Sieht erst einmal gut aus, Salatöl aus Hanfsamen wäre demnach kein Novel Food und es müsste nicht erst eine Zulassung durch den Lebensmittelunternehmer stattfinden. Dennoch: Bisher überzeugte der Katalog die Rechtsprechung regelmäßig, das bei CBD-Produkten wie CBD-Öl anders zu sehen. Der Grund: Es handele sich dabei um ein anderes Lebensmittel als etwa bloßes Hanfsamenöl. Entscheidend für die Frage seien alle Merkmale des (fertigen) Lebensmitteln und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs. Nicht entscheidend sei hingegen die Verwendung von Zutaten des Lebensmittels oder ein nennenswerter Verzehr der Pflanze selbst oder von Produkten, in denen die Pflanze enthalten ist. Dass also Hanfsamenöl schon lange zum Verzehr verwendet wird, darin liegt keine Aussage darüber, dass das auch für ein CBD-Extrakt oder -Öl gilt. Dabei handelt es sich zwar häufig auch um Hanfsamenöl, CBD wird allerdings zugesetzt – sodass es einer gesonderten Zulassung bedürfe.
Entsprechend wird auch im Novel-Food-Katalog angegeben, dass im Hinblick auf CBD (hier auch synthetisches) für Extrakte und Produkte, denen sie als Inhaltsstoffe zugefügt werden, der Novel-Food-Status gilt, also zunächst eine Zulassung nötig wäre. Hersteller entsprechender Produkte hingegen vertreten mitunter andere Auffassungen, nach denen auch Extrakte kein Novel Food darstellen würden. Nach den behördlichen und gerichtlichen Auffassungen sind CBD-Lebensmittel zur Zeit nicht zugelassen und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Einige Zulassungsverfahren für konkrete Produkte laufen jedoch.
Als ob es nicht kompliziert genug wäre: Die Werbung für CBD-Lebensmittel
Wenn Lebensmittelprodukte mit zugesetztem CBD als Novel Food gelten und erst noch eine Zulassung benötigen, könnte man natürlich auf die Idee kommen, einfaches Hanfsamenöl als CBD-Öl zu bewerben und die Novel-Food-Verordnung so zu umgehen. Netter Gedanke, allerdings lauert hier eine andere Gefahr, die gut verdeutlicht, wie viele Rechtsgebiete beim Vertrieb eine Rolle spielen: Das Wettbewerbsrecht gibt vor, dass irreführende geschäftliche Handlungen unlauter sind und vielfach auch abgemahnt werden können. Irreführend könnte es insofern durchaus sein, CBD-Öl anzubieten, das gar nicht gesondert mit CBD versetzt bzw. angereichert wurde, sondern am Ende womöglich den gleichen Gehalt hat wie ein handelsübliches Hanfsamenöl – mit dem Unterschied, dass sich der Verbraucher wahrscheinlich mehr darunter vorstellt. Übrigens ist auch die Aussage THC-frei durchaus riskant, wenn dieses Prädikat nicht zutrifft.
Generell dürfte man es mit der Vermarktung von CBD-Lebensmittelprodukten jedoch nicht leicht haben, insbesondere, wenn man die Eigenschaften bewerben möchte, die CBD so zugeschrieben werden. Bei den Aspekten Gesundheit und Wohlbefinden kann die Werbung ein Produkt zum Präsentationsarzneimittel machen – mit entsprechenden regulatorischen Konsequenzen. Auch das Irreführungsverbot nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist zu berücksichtigen und gestaltet sich hier kompliziert, da für CBD bisher kaum wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, was die Nutzung als Lebensmittel anbelangt. Gesundheitsbezogene Angaben – davon können Händler von Nahrungsergänzungsmitteln oft sicher Bände sprechen – sind ohnehin mit Vorsicht zu genießen. Auch lässt die Health-Claims-Verordnung im Hinblick auf CBD praktisch keine Möglichkeiten. Anders liegt es, je nach Produkt, aber bei nährwertbezogenen Angaben: Aussagen wie „hoher Ballaststoffgehalt“, „natürliche Proteinquelle“ oder „reich an Omega-3-Fettsäuren“ sind möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Meist ist dafür weniger das CBD selbst, sondern vielmehr das Trägermaterial ausschlaggebend.
Wer gegen derartige Vorschriften verstößt, der hat es unter Umständen nicht nur mit mürrischen Kunden zu tun, sondern auch mit Abmahnungen oder gar behördlichen Maßnahmen. Abgesehen davon, dass CBD als Lebensmittel ja bereits eine äußerst problematische Geschichte ist.
Ab in den „Graubereich“?: CBD muss ja kein Lebensmittel sein
Angeboten werden trotz der ganzen Schwierigkeiten und Unsicherheiten dennoch viele verschiedene CBD-Produkte. Wie kommt das? Zunächst gilt: Nur weil etwas passiert, muss es nicht legal sein. Gleichzeitig muss etwas nicht illegal sein, nur weil die Rechtslage bisher unklar ist. Davon ab könnten Schwierigkeiten im Bereich des Lebensmittelrechts ja auch dadurch irrelevant werden, dass es sich nicht um ein Lebensmittel handelt.
Aroma – Eigentlich gehts doch um den Geschmack!
Wer eine Packung CBD-Öl sieht, wird mitunter auf den Hinweis stoßen, dass es sich dabei um ein Aroma bzw. Aromaextrakt handelt bzw. handeln soll. Eine aromatisierende (Geruch/Geschmack verleihende oder verändernde) Wirkung muss dabei der mit der konkreten Verwendung des Erzeugnisses hauptsächlich verfolgte Zweck sein. Der „Vorteil“ aus rechtlicher Sicht: Aromen unterfallen nicht der Novel-Food-Verordnung. Entsprechende Zulassungsprobleme könnten sich also womöglich in Luft auflösen. Auch hier ist die praktische Lage jedoch nicht unproblematisch, wie ein Urteil des VG Berlin zeigt. Es sei im konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern der Zusatz von CBD für ein Hanfaroma nötig sei, noch dass es überhaupt für den vornehmlichen Zweck der Aromatisierung eingesetzt werde.
Es könnte ja auch Kosmetik sein?
Aber es kann auch eine völlig andere Richtung sein: Kosmetik. Zuletzt tauchen nicht nur immer wieder neue Cremes auf, denen Hanf oder CBD zugesetzt sein soll. Auch hier gestaltet sich die Rechtslage anders als bei Lebensmitteln. Die Kosmetikverordnung stellt hinsichtlich verbotener Stoffe direkt auf das Einheitsübereinkommen der UN ab – wie oben bereits gezeigt, hat der EuGH hierzu geurteilt, dass CBD wohl nicht bei den verbotenen Stoffen zu verorten sei. Seitdem ist anzunehmen, dass CBD in Kosmetik, gleich ob pflanzlich oder synthetisch, erlaubt sein dürfte.
CBD-Cremes sind jedoch nicht das einzige Beispiel: In manchen Drogerien findet man auch CBD-Kaugummi. Was das nun mit Kosmetik zu tun hat, mag man sich auf den ersten Blick fragen. Denn grundsätzlich dient Kosmetik der äußeren Anwendung – Mittel zum Einnehmen sind in der Regel keine Kosmetik, und gefühlsmäßig würde Kaugummi wohl eher in den Bereich der Lebensmittel fallen. Aber es gibt einen Grenzbereich bei Kosmetik: Die Anwendung in der Mundhöhle – man denke nur an Zahnpflegekaugummi. Ob das auch für ein CBD-Kaugummi ein gangbarer Weg ist, dazu wird sich die Rechtsprechung noch äußern müssen. Möchte man diesen Weg nutzen, empfiehlt sich aber sicherlich eine fachkundige Beratung.
Fazit: Verkauf von CBD mit Hürden
Zusammengefasst ist die betäubungsmittelrechtliche Situation zu CBD- bzw. Cannabisprodukten komplex und nicht unbedingt unproblematisch. Neben dem tatsächlichen THC-Gehalt kommt es auf weitere Voraussetzungen an, insbesondere muss nach der bisherigen Rechtsprechung der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein, auch für den Fall, dass das Produkt nicht gemäß seiner Bestimmung eingesetzt wird. Ein CBD-Produkt kann also ein Betäubungsmittel sein, muss es aber nicht. Wer CBD-Produkte vertreiben will, sollte sich zur betäubungsmittelrechtlichen Situation insofern vielleicht sicherheitshalber beraten lassen. Das gilt auch in den produktspezifischen Bereichen, also etwa dem Lebensmittelrecht und bei der Werbung. Auch hier stellen sich einige Hürden und Unwägbarkeiten, mit denen man sich befassen sollte, wenn man entsprechende Produkte herstellen oder vertreiben will. Je nach Produkt ist die behördliche Auffassung der Rechtslage außerdem klar: Diverse Produkte sind nicht verkehrsfähig und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
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Da könnte der Händlerbund ruhig mal tätig werden und Paypal mal aufklären!!!
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