Der Verbraucherschutz wird zum 1. Januar 2022 ganz schön durchgewirbelt. Ab dann nämlich entfalten zwei EU-Richtlinien ihre Wirkung auch in Deutschland: Die Warenkauf-Richtlinie (WKRL) und die Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen Richtlinie (DIRL). Sie sollen für EU-weit einheitliche Regelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte sorgen.
Aber was ist überhaupt ein digitaler Inhalt? Was ist eine digitale Dienstleistung? Und wie lassen sich digitale Inhalte von Dienstleistungen unterscheiden?
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Wir wollen von unserem Shop Zugangs-URL’s verkaufen. Nach Bezahlung wird diese Lizenz-URL dem Käufer per Email zugeschickt, dieser kann damit auf eine Webanwendung zugreifen und dort eine Coaching-Sitzun g durchlaufen. Preis: €19.90. Danach ist die URL ungültig.
Frage: muß der Käufer aktiv z.B. via Opt-In-Box zustimmen, dass:
… der Unternehmer vor Ablauf der Widerspruchsfri st beginnt
… er (der Käufer) sein Widerspruchsrec ht verliert
Oder handelt es sich bei diesem Geschäft gar nicht um digitale Inhalte? Brauchen wir dann gar keine Verzichtserklär ung? Denn es ist ja weder Download, Streaming oder Datei-Attachmen t. Es ist ja nur eine Email, die einen Lizenz-Link enthält.
Danke vorab.
Ein lieber Gruß
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Antwort der Redaktion
Lieber Hannes,
das ist eine sehr spannende rechtliche Frage, bei der einige Details eine Rolle spielen. Beantworten lässt sich diese insofern nur im Einzelfall, sodass wir eine individuelle juristische Beratung empfehlen. Wende dich bei Interesse gerne direkt an den Händlerbund oder schreibe uns eine Nachricht über das Kontaktformular des Autors unter dem Artikel. Wir wünschen dir auf jeden Fall viel Erfolg mit deinem Vorhaben!
Beste Grüße
die Redaktion
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