Keine Regel ohne Ausnahme
Eine Ausnahme zur Einwilligungspflicht gibt es dann, wenn die Speicherung von Informationen unbedingt erforderlich ist. Also Cookies, die gesetzt werden müssen, damit die Funktionalität der Seite gewährleistet ist. Hierunter fallen zum Beispiel Cookies, die Speicherung von Eingaben in Formularen gewährleisten, oder Cookies, die Nutzerpräferenzen, wie Sprache oder Bezahlmethode speichern. Auch Cookies, die dafür sorgen, dass Produkte im Warenkorb bleiben, sind von der Ausnahme betroffen. Nicht unter die Ausnahme fallen Webanalye-Cookies, zum Setzen dieser Cookies ist weiterhin eine Einwilligung erforderlich. Viele Änderungen ergeben sich in der Praxis somit nicht, da das Gesetz nur das festlegt, was die Rechtsprechung in der Vergangenheit schon entschieden hat.
In § 26 macht das TTDSG den Weg frei für Personal Information Management Systems (PIMS). Dann könnten Nutzer in einem Programm einmal angeben, welchen Cookies sie zustimmen möchten und müssten nicht bei jedem Webseitenbesuch aufs neue die entsprechenden Häkchen setzen. Das TTDSG ermächtigt allerdings zunächst die Bundesregierung, die Anforderungen für solche Dienste festzulegen. Voraussichtlich wird es also noch eine Weile dauern, bis diese Dienste tatsächlich genutzt werden können.
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