Gibt es ein Recht auf Homeoffice oder eine Homeoffice-Pflicht?
Während der Coronapandemie kam immer wieder die Forderung nach einer Homeoffice-Pflicht auf. Doch auch vor der Pandemie forderten viele zumindest ein Recht auf Homeoffice ein. Durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung galt lediglich ein Homeoffice-Gebot. Daraus wurde durch die sogenannte Bundesnotbremse zeitweise quasi eine Homeoffice-Pflicht. Der Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten inzidenz-unabhängig anzubieten, dass diese in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeführt werden kann. Als Ausnahme konnten aber zwingende betriebliche Gründe vorgetragen werden oder andere spezielle Gründe, wie etwa ein fehlender geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, gegen die eine Heimarbeit sprechen würde.
Wegen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Artikel 13 erfordert das Homeoffice immer die Zustimmung des Beschäftigten. Arbeitgeber waren aber zumindest dazu verpflichtet, das Arbeiten aus dem Homeoffice anzubieten. Ob sich daraus eine echte Homeoffice-Pflicht ableiten ließ, kann diskutiert werden. Seit dem Auslaufen der Bundesnotbremse gilt die Regelung aber ohnehin nicht mehr und Arbeitgeber können im Rahmen ihres Direktionsrechts wieder über den Arbeitsort ihrer Beschäftigten bestimmen.
Welche Regeln gelten bei Arbeitsschutz und Versicherung?
Wichtige Fragen stellen sich sowohl Arbeitgeber, wie auch Arbeitnehmer bei den Themen Arbeitsschutz und Versicherung. Grundsätzlich kann dazu gesagt werden, dass es sich dann auch um einen Arbeitsunfall handeln kann, wenn sich der Unfall im Homeoffice oder im Mobile Office ereignet. Dann greift mitunter auch die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings muss der Unfall in einem engen Zusammenhang zur Arbeit stehen und darf nicht privat veranlasst worden sein. Ein Sturz beim Gang zur Toilette oder zum heimischen Kühlschrank zählt nicht als Arbeitsunfall. Jedoch kann ein Unfall beim Gang zum klingelnden Telefon, wenn der Chef anruft, ein Arbeitsunfall sein.
Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeit im Mobile Office nicht so verrichten, dass sie sich dabei selbst schädigen. Das dauerhafte Arbeiten in einer nicht ergonomischen Sitzposition ist daher nicht erlaubt. Darüber hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch zu informieren. Auch über die Einhaltung der gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten muss der Arbeitnehmer belehrt werden.
Welche konkreten Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz?
Der Arbeitgeber hat bestimmte Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz zu ergreifen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten auf der Arbeit zu gewährleisten. Die folgenden Vorschriften, die die Einrichtung des Büros vorgeben, regeln auch die Arbeit im Homeoffice:
- pro Arbeitsplatz müssen 8 bis 10 qm Fläche zur Verfügung stehen
- ein geeigneter, verstellbarer Stuhl
- eine Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius bis maximal 26 Grad Celsius
Was ist beim Datenschutz wichtig?
Arbeitgeber sollten zum Thema Datenschutz bei beiden Modellen eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen und auf den sensiblen und verantwortungsvollen Umgang mit Daten hinweisen. Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Familienangehörige keinen ungehinderten Zugriff auf Akten oder Laptop haben, oder dass Dokumente im Hausmüll entsorgt für jedermann sichtbar sind. Auch bei der Nutzung von privaten Endgeräten für dienstliche Aufgaben muss sichergestellt werden, dass diese keine Schwachstelle für Cyberangriffe bieten.
Ein entsprechendes Muster wird vom Händlerbund zur Verfügung gestellt.
Müssen Änderungen an bestehenden Arbeitsverträgen vorgenommen werden?
Um die Vorgaben zum Homeoffice zu regeln, muss in jedem Fall eine Aufnahme der Regelungen in den Arbeitsvertrag erfolgen. Schließlich muss der Arbeitgeber auch dafür sorgen, dass bestimmte Regeln eingehalten werden. Mit dem Arbeitsvertrag kann er sich dafür absichern. Dazu kann auch eine extra Vereinbarung aufgesetzt werden oder aber der Arbeitsvertrag wird entsprechend ergänzt. Ebenso kann vereinbart werden, ob und unter welchen Bedingungen Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden können, um spätere Auseinandersetzungen zu verhindern.
Für das Mobile Office ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht zwingend erforderlich. Für den Arbeitgeber ist sie aber empfehlenswert, um sich auch hier rechtlich abzusichern, dass gewisse Rahmenbedingungen erfüllt werden. Dazu können feste Kernarbeitszeiten und die allgemeine Erreichbarkeit sowie eine stabile Internetverbindung gehören.
Für eine entsprechende Klausel können Sie sich an die Händlerbund Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wenden, kontaktieren Sie uns hier direkt.
In dieser Infografik vom Händlerbund sind noch einmal die wichtigsten Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Homeoffice und Mobile Office aufgelistet.
Weitere Musterschreiben und Musterverträge im Bereich Arbeitsrecht finden Sie in unserem Servicebereich.
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