In vielen Online-Shops und auf Plattformen findet sich im Rahmen der Artikelbeschreibung eine Weiterempfehlungsfunktion. Mit der sogenannten Tell a Friend-Funktion können Nutzer bestimmte Produkte, bzw. Webseiten Dritten (beispielsweise Freunden oder Bekannten) weiterempfehlen. Der Dritte bekommt eine automatisch generierte E-Mail mit Hinweisen auf das empfohlene Produkt, bzw. den Internetauftritt des Unternehmens.

Problem bei der „Tell a friend“-Mail ist aber, dass der Online-Händler E-Mail-Werbung über den Umweg der „Freundesnachricht“ verschicken lässt, ohne dafür eine Einwilligung zu haben. Der Bundesgerichtshof hat dies als eine Umgehung und als unzulässige E-Mail-Werbung und damit für unzulässig erklärt (Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12). Wir haben hier ausführlich darüber berichtet.
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