So sieht die Rechtslage aus
Tierschutzgesetze
Tiere werden durch spezielle Gesetze geschützt. Verfassungsrechtlich beruht der Schutz der Tiere auf Artikel 20a des Grundgesetzes. Dieses Staatsziel ist auch durch die Normen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ausgeprägt. Darin enthalten sind wesentliche Vorschriften zur Tierhaltung, aber auch einige Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Beim Tierhandel gelten die Vorschriften für Wirbeltiere, dazu zählen alle Tiere, die eine Wirbelsäule besitzen, wie Hunde, Katzen und Hamster, aber auch Fische, Vögel und Reptilien.
Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden Tiere Beachtung. Nach dem deutschen Recht sind Tiere im Sinne des § 90a BGB zwar keine Sachen, jedoch finden die Vorschriften für Sachen entsprechende Anwendung. Es muss daher das normale Kaufrecht beachtet werden.
Wann liegt bei einem Tier ein Mangel vor?
Möchte man seine Gewährleistungsrechte geltend machen, ist dafür Voraussetzung, dass ein Mangel vorliegt. Nach § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB besteht ein Mangel an einer Sache, wenn diese bei Lieferung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei einem Tier bedeutet das beispielsweise, dass ein Hund nicht der vom Verkäufer angegebenen Rasse zugehört, oder ein Turnierpferd gar nicht die dafür notwendige Ausbildung erhalten hat. Auch die „gewöhnliche Beschaffenheit” kann hier zum Tragen kommen, etwa wenn sich herausstellt, dass das Tier krank oder verletzt ist, also zum Beispiel Fehlstellungen oder Allergien aufweist.
Beweislast bei Vorliegen eines Mangels
Zeigt sich ein Mangel bei einem Tier, stellt sich die Frage, wer diesen nun darlegen und beweisen muss. Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass das Tier bereits bei Übergabe krank war oder nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Kauft ein Verbraucher also bei einem ebenfalls privaten Verkäufer, so muss der Käufer darlegen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag – was im Einzelfall oftmals nur schwer nachweisbar ist.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher – sieht die Sache anders aus. Hier findet die sogenannte Beweislastumkehr Anwendung. Folglich muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Lieferung noch nicht bestand, sofern sich dieser innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe zeigte. Unter Umständen kann hier auch problematisch werden, zu beurteilen, ob es sich z. B. bei dem Züchter um einen Unternehmer handelt.
Aber Achtung: Beim Tierkauf gibt es wiederum eine Besonderheit zu beachten, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergibt. Im Unterschied zu „normalen” Sachen unterliegt ein Tier im Laufe seines Lebens ständigen Veränderungen. Das betrifft sowohl die körperliche als auch die gesundheitliche Verfassung. Und diese ist wiederum abhängig von natürlichen Faktoren, wie dem Alter oder auch der Haltung des Tieres.
Daher wird die gesetzliche Vermutung (der Mangel bestand bereits bei der Übergabe, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten zeigt) mit der Art des Mangels oft unvereinbar sein. Denn insbesondere bei Krankheiten kann nicht mit Gewissheit gesagt werden, ob eine Ansteckung bereits vor oder erst nach der Übergabe des Tieres an den Käufer erfolgt ist, da zwischen der Infektion und dem Ausbruch der Krankheit ein ungewisser Zeitraum liegen kann. Je nach Art des Mangels muss also immer der genaue Einzelfall geprüft werden.
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