Flucht auf das private Profil
Man sieht es oft: Personen haben auf Facebook hunderte von Freunden, nennen ihr Profil privat und erfüllen deswegen keinerlei rechtliche Vorgaben, die sie erfüllen müssten, wenn sie beispielsweise eine Unternehmensseite führen würden. Dass privat und privat zwei unterschiedliche paar Schuhe sind, zeigt folgendes Beispiel:
„Ralf, 50, hat erfolgreichen Elektronik-Shop und teilt besonders gerne Inhalte der Marken, die er anbietet; er postet nur auf seinem privaten FB Profil, das seine 500 Freunde sehen. Er findet, dass das alles immer nur seine Meinungen und Empfehlungen sind, daher keine Werbung.“
Im § 5 UWG heißt es, dass irreführende, geschäftmäßige Handlungen zu unterlassen sind. Wann aber ist eine Handlung geschäftsmäßg? Der Begriff „geschäftsmäßig“ im Gesetz ist nicht mit „gewerblich“ gleichzusetzen. Klar wie Kloßbrühe ist die Sache dann, wenn mit dem Internetauftritt Geld verdient wird. Etwas kniffliger wird es, wenn nichts mit dem Auftritt erwirtschaftet wird. Hier muss man sich vor Augen führen, dass mit „geschäftsmäßig“ schlicht das Gegenteil von „privat“ gemeint ist. Als privat wird eine Internetpräsenz vor allem dann eingeschätzt, wenn wirklich nur Freunde und Familie Zugriff haben.
Im Fall von Ralf wird man kaum davon ausgehen können, dass alle 500 „Freunde“ wirklich Freunde und Familie sind. Steckt hinter seinen Posts ein kommerzielles Interesse, so muss er also eine Werbekennzeichnung vornehmen. Unterstellt man aber, dass er wirklich nur seine privaten Meinungen und Empfehlungen kund tut, muss er tatsächlich nichts kennzeichnen.
Aber: Da er mit seinen 500 Freunden eben kein reines privates Profil betreibt, sollte er über ein Impressum nachdenken. Dieses ist bereits bei geschäftsmäßigen Internetauftritten notwendig.
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Viele Grüße
Torsten
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verstehe ich das richtig: Als Ladenbesitzerin muss ich nicht Werbung dazu schreiben, wenn ich Marken und Produkte, die ich verkaufe, tagge?
Sowas wie: Es wird kalt, da helfen die Stiefel von Marke XY, die sind super.
Danke!
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Antwort der Redaktion:
Hallo Huberta,
wenn eigene Produkte mit einem Account des Unternehmens beworben werden, ist die Kennzeichnung nicht notwendig, da der Betrachter hier damit rechnet, dass es sich um Werbung handelt und es so nicht zu einer Täuschung kommen kann.
Viele Grüße
die Redaktion
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Um "Schleichwerbun g" muss man sich also grundsätzlich keine Gedanken machen?
Viele Grüße
Torsten
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Antwort der Redaktion:
Hallo Torsten,
wenn es sich um Werbung handelt, die einen kommerziellen Zweck verfolgt und für die eine Gegenleistung geflossen ist, sollte man aufpassen und dies auch kennzeichnen. Ansonsten ist das nicht notwendig.
Darauf verlassen, dass sich alle daran halten kann man sich natürlich leider nie.
Viele Grüße
die Redaktion
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