Nicht überall, wo B2B drauf steht, ist auch B2B drin: Die Zugangskontrolle
Nun steht jedoch eine weitere, ganz zentrale Frage im Raum: Hat der sogenannte B2B-Shop auch seinen Namen verdient? Ein lapidarer Banner auf der Startseite, der darauf hinweist, dass Verbraucher leider draußen bleiben müssen, reicht dafür nämlich nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt von den Online-Händlern, die im B2B-Bereich Waren bewerben und anbieten, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Beteiligung von Verbrauchern auch tatsächlich zu vermeiden.
Zahlreiche andere Informationspflichten wie die endlos langen Rechtstexte oder Grundpreise können dann entfallen. Dafür muss jedoch das Zugangs-Prozedere in den Online-Handel übertragen werden, was für den Betreiber des B2B-Shops umfassende Überwachungspflichten auslöst. Knackpunkt ist vor allem, dass bei deren Verletzung die kostenpflichtige Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens droht.
Warum ist das so? Rutschen Verbraucher durch, gehen ihnen wertvolle und gesetzliche Informationspflichten verloren und der Händler wird behandelt, als hat er einen normalen B2C-Shop – mit allem drum und dran, also Widerrufsrecht & Co.
Hinweis auf Ausschluss der Verbraucher
Den Betreiber eines reinen B2B-Shops trifft die Pflicht, eindeutig und gezielt darauf hinzuweisen, dass sein Angebot ausschließlich gegenüber Unternehmern gilt. Das bedeutet für die Praxis, dass der Ausschluss nicht unauffällig oder versteckt im Shop angebracht werden darf und für seine Wirksamkeit direkt am Anfang des Internetauftritts erfolgen muss. Er sollte gut wahrnehmbar auf jeder Seite des Shops erfolgen. Der Verbraucherausschluss sollte vorgenommen werden, bevor der Kunde zu den konkreten ausgestellten Produkten gelangt und erst recht bevor es zum Vertragsschluss kommt.
Ohne Nachweis kein Zutritt: die virtuelle Einlasskontrolle
Auch entsprechende Hinweise auf der Startseite eines Internetauftritts, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, sind für sich allein genommen nicht ausreichend. Denn die zahlreichen Streitigkeiten betreffend die B2B-Plattform Melango haben gezeigt, dass es keineswegs ausreichend ist, Verbraucher mit derartigen Hinweisen von einem Kauf abzuhalten. Es muss vielmehr eine „virtuelle Eingangskontrolle“ stattfinden, die Verbraucher wirklich davon abhält, Bestellungen auszulösen. Dazu muss der Anbieter geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen, um die Unternehmereigenschaft des Kunden zu überprüfen und einen tatsächlichen Kauf durch Verbraucher zu unterbinden.
Zum Einen kann ein Zulassungsverfahren durchgeführt werden, bevor ein Kunde Zugang zur Seite erhält. Bevor der Kunde die Seite/den Shop betreten kann, muss er also dem Händler einen Nachweis erbringen, dass er Unternehmer ist (z.B. durch Vorlage/Scan des Gewerbescheins, des Verbands- oder Kammerausweises).
Es kann aber auch dem Shop in einem ersten Schritt eine Seite vorgeschaltet werden, die den optisch und inhaltlich klaren und transparenten Hinweis auf den Ausschluss von Verbrauchern enthält, welchen der Besucher erst abhaken muss, um zum Shop zu gelangen. Der Kunde muss dann dem Verkäufer wiederum in einem zweiten Schritt den Nachweis erbringen, dass er als Unternehmer handelt, indem er Scan/Kopie des Gewerbescheins etc. vorlegt bzw. einreicht. Zulässig ist auch eine Echtzeit-Überprüfung des Unternehmers über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Es muss jedoch eine „echte“ Abfrage und Überprüfung erfolgen. Bestellungen mit erfundenen Daten dürfen nicht möglich sein.
Das Wichtigste in Kürze:
Es muss eine virtuelle Eingangskontrolle stattfinden. Verbraucher dürfen Bestellungen nicht auslösen können. Der Ausschluss sollte gut wahrnehmbar auf jeder Seite des Shops erfolgen.
- Der Verbraucherausschluss sollte vorgenommen werden, bevor der Kunde zu den konkreten ausgestellten Produkten gelangt und erst recht bevor es zum Vertragsschluss kommt.
- Der Ausschluss sollte einfach verständlich formuliert sein. Es sollten keine Formulierungen und Abkürzungen verwendet werden, die dem Durchschnittsverbraucher nichts sagen. Beispiel: „Ein Verkauf erfolgt nur an Unternehmer, Gewerbebetreibende, Freiberufler, öffentliche Institutionen und nicht an Verbraucher i. S. v. § 13 BGB.“
- Insbesondere dürfen sich auf den Seiten keine Angaben finden, die den Rückschluss zulassen, dass Verbraucher zum Vertragsschluss doch berechtigt sind (z.B. eingestelltes Widerrufs-/ Rückgaberecht).
- Es darf im Bestellvorgang bei der Adresseingabe keine Auswahl zwischen den Feldern „Privat“ und „Firma“ geben. Der Name des Unternehmens muss als Pflichtangabe ausgestaltet sein.
- Auf der Bestellübersichtsseite befindet sich eine zusätzliche Check-Box mit folgender Formulierung: „Ich bestätige, die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher zu tätigen. Ich habe die AGB/Kundeninformationen zur Kenntnis genommen.“
Der Verkäufer kann sich für den B2B-Handel auch gezielt eine Plattform aussuchen, die bereits für die speziellen Überwachungspflichten im B2B- Bereich entsprechend ausgestaltet und eingerichtet ist.
Die Mischung macht’s: B2B-Bereich im regulären Online-Shop
Händler, die in einem Shop sowohl B2B als auch B2C verkaufen, sollten für klar und unmissverständlich getrennte B2B- und B2C-Bereiche sorgen. Verbraucher dürfen keinen Zugang zu dem gewerblichen Bereich haben wie gerade eben beschrieben. Es empfiehlt sich jedoch zur eigenen Sicherheit, zwei voneinander unabhängige Online-Shops einzurichten.
Übrigens sind die Mischformen oft noch der Standard – also Shops, bei denen sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer parallel und regulär über den gleichen Check-out nebeneinander bestellen können. Dann bleibt es dabei, dass zumindest auch Verbraucher darunter sind und Händler das Komplettprogramm samt aller nötigen Verbraucherinformationen abspielen müssen. Das wiederum provoziert aber bei den gewerblich bestellenden Kunden oft ein kleines Missverständnis: Sie denken, auch sie erhalten dann ein Widerrufsrecht oder können sich automatisch auch auf verbraucherschützende Regelungen wie die aus dem Gewährleistungsrecht berufen. Dem ist aber ganz und gar nicht so. Unternehmern steht kein Widerrufsrecht zu und darüber werden sie (eigentlich) in der Widerrufsbelehrung informiert.
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Aktuell: Mrs. X mit privat deklariertem Ebayaccount kauft Computerhardwar e, Mr. X unterzeichnet dazu den mehrfachen Nachrichtenaust ausch, Warenlieferung dann an anders angegebene Adresse: Mr.X in der Firma ABC… , Rechnungslegung ebenso unwidersprochen akzeptiert.
Dann Rücktrittsersuc hen und Rücksendung erst nach 4 Wochen (2 Wochen wurden in den Verkaufsbedingu ngen gegenüber Verbrauchern festgelegt). Eine zunächst versuchte einvernehmliche Regulierung (sehr mäßige Preisminderung) wird abgelehnt und dann:
ungekürzte Systemerstattun g zugunsten Mrs. X mit Privataccount und wohl zugunsten des „Privatkäufertr ios“ im Rahmen des Ebaykäuferschut zprogramms. Basta !
So hat diese Scheinmünze des Onlinehandels zwei Seiten: den Scheinprivatver käufer und den Scheinprivatkäu fer mit gutem Vertrauen darauf, dass es wegen eines dreistelligen Kaufbetrages nicht gleich zum Rechtsstreit kommen wird.
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