Nährwertbezogene Angaben: Es heißt reduzierter Zuckeranteil
Laut einem Gutachten, über welches die Wirtschaftswoche berichtet, könnte der findige Warnhinweis nämlich gegen die Health Claims Verordnung (HCVO) verstoßen. Die HCVO schreibt nicht nur vor, welche gesudheitsbezogenen Aussagen getroffen werden dürfen, sondern gibt auch die Regeln für nährwertbezogene Angaben vor. Eine solche nährwertbezogene Angabe stelle der Warnhinweis auf den Lemonaid-Flaschen dar.
Hier gilt eine recht einfache Regel: Was die HCVO nicht kennt, darf auch nicht verwendet werden. Da die HCVO die Angabe „wenig“ in Verbindung mit dem Inhaltsstoff „Zucker“ nicht kennt, darf damit auch nicht geworben werden. Was allerdings ginge, wäre die Aussage „reduzierter Zuckeranteil“. So eine Aussage ist aber nur dann zulässig, wenn das damit beworbene Getränk 30 Prozent weniger Zucker als herkömmliche Limonade hat. Das wären dann 4,9 Prozent, wodurch die Maracuja-Limo also an sich schon wieder zu viel Zucker hätte.
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