Spenden als Verein oder Privatperson
Wie immer liegt der Hase im Pfeffer versteckt: Die Textilkennzeichnungsverordnung schreibt vor, dass eine Textilkennzeichnung immer dann erfolgen muss, wenn ein kennzeichnungspflichtiges Produkt auf dem Markt der EU bereitgestellt wird. Unter Bereitstellung versteht man dabei jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Wer selbstgenähte Produkte innerhalb der EU spendet, stellt diese damit erst mal grundsätzlich unentgeltlich zur Verwendung auf dem Unionsmarkt zu Verfügung. Die Frage ist aber, ob diese Spende im Rahmen einer Geschäftstätigkeit getätigt wird.
Spendet ein Textilunternehmen beispielsweise Herzkissen oder Beanies (Mützen-Art), so ist diese Geschäftstätigkeit gegeben. Ebenfalls gegeben ist sie dann, wenn ein Verein die genähten Produkte seiner Mitglieder spendet. Da ein Verein eine juristische Person ist, kann dieser niemals als Privatperson, sprich Verbraucher, tätig werden und ist damit grundsätzlich ebenfalls geschäftlich tätig. Deswegen steht Vereinen bei Online-Bestellungen auch kein Widerrufsrecht zu.
Anders sieht es allerdings aus, wenn Privatpersonen solche Sachen nähen und diese dann sozusagen „allein“ spenden. Dann handeln sie nicht im geschäftlichen Rahmen und müssen auch keine Textilkennzeichnung vornehmen.
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