Wer gilt als genesen und wie kann dies nachgewiesen werden?
Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Der Test muss jedoch durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiteren Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten.
Gibt es auch Erleichterungen für negativ Getestete?
Die Verordnung selbst enthält keine ausdrücklichen Erleichterungen oder Ausnahmen für negativ getestete Personen. Es gibt jedoch eine Ermächtigung der Landesregierungen Erleichterungen und Ausnahmen in einigen Fällen auch für getestete Personen zu regeln.
Welche Pflichten bleiben weiter bestehen?
Von den Änderungen unberührt bleiben:
- die geltende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Atemschutzmaske,
- das Abstandsgebot im öffentlichen Raum,
- Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten.
Gibt es Ausnahmen, bei denen die Erleichterungen nicht greifen?
Ja. Die vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen,
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen oder
- bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist.
Die geplante Verordnung hat außerdem keine Auswirkungen auf derzeit noch geschlossene Örtlichkeiten wie Restaurants, Theater oder Kinos. Soweit diese weiterhin geschlossen bleiben, können diese auch von Geimpften und Genesenen nicht besucht werden.
Welche Auswirkungen hat die Neuregelung für den Handel?
Für geimpfte und genesene Personen fallen die bisher bestehenden Zugangsbeschränkungen weg, bei denen bislang ein negatives Testergebnis erforderlich gewesen wäre. Personen, die den oben genannten Voraussetzungen unterliegen, sollen durch die Verordnung wieder Ladengeschäfte ohne negativen Test betreten können. Zudem können nun Zoos, botanische Gärten, Friseure und Fußpfleger besucht werden, ohne dass sie ein negatives Testergebnis vorlegen müssen.
Lockerungen im Einzelhandel und weiteren Branchen sind, wo immer sie vertretbar sind, zu begrüßen. Für die betroffenen Unternehmen stellt sich jedoch ein erhöhter bürokratischer Aufwand ein, denn vor jedem Zutritt müssen die oben genannten Nachweise einer Impfung oder Genesung erfragt und auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Glaubwürdigkeit überprüft werden. Das bezieht unter anderem die Frage nach den zugelassenen Impfstoffen sowie deren Intervallen und Dosen mit ein. Zudem ist eine weitere Mitarbeiterschulung nötig, da beispielsweise fremdsprachige Nachweise möglich sind. Zudem müssen sie den Anforderungen entsprechen (Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, d.h. PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik).
Für Geschäfte des dringenden täglichen Bedarfs wie Lebensmittelhändler, Tankstellen oder Apotheken gibt es keine Auswirkungen. Für Geimpfte und Genesene soll weiterhin das Gebot bestehen, dass ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, sowie das Abstandsgebot im öffentlichen Raum für alle bestehen bleibt (s. o.). Für Händler besteht damit weiterhin die Pflicht, diese Hygiene- und Sicherheitsvorschriften in ihren Geschäften sicherzustellen und zu überwachen. Auch Beschränkungen und Vorschriften hinsichtlich der Anzahl der Kunden pro Quadratmeter in Geschäften bleiben von den Ausnahmen unberührt.
Ab wann gelten die neuen Vorschriften?
Heute hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Die neuen Rechte treten am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Wie schnell dies geschieht, entscheidet die Bundesregierung.
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