Bloßstellung der Daten eine reine Bagatelle?
Der Fall offenbart, dass die deutschen Gerichte noch ihre Probleme mit der Datenschutzgrundverordnung haben. Dies betrifft insbesondere die Frage nach dem Schadensersatz. Im Falle von schuldhaften Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ist ein angemessenes Schmerzensgeld vorgesehen.
In Deutschland gibt es bereits einige Urteile, in denen Gerichte den Anspruch auf Schmerzensgeld, wie etwa im Fall einmaliger rechtswidriger Werbe-E-Mails, verneinen. Das wird damit begründet, dass es für Bagatellen keinen Schadensersatz gebe.
Dieser Einschätzung hat allerdings erst kürzlich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss einen Dämpfer verpasst. Die DSGVO selbst sieht nämlich keine Bagatellgrenze vor. Ob es eine solche gäbe, müsse daher erstmal der EuGH feststellen. Die deutschen Gerichte können diese Feststellung jedenfalls nicht treffen.
Auch in den Verfahren gegen Mastercard wurde so mancher Anspruch auf Schadensersatz abgelehnt. Die einfache Bloßstellung der eigenen Daten kategorisierten die Richter als Bagatelle. Wer seinen Anspruch durchsetzen wollte, musste gut begründen, dass es sich bei dem Datenleck eben nicht nur um eine Bloßstellung der Daten handelte. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann der BGH den aktuellen Fall zumindest nicht mit dieser Begründung abwiegeln.
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