Für Online-Händler sind sie meist nicht nachvollziehbar, für Hersteller und Markeninhaber jedoch ein notwendiges Übel gegen die Verramschung ihrer Produkte im Internet: Vertriebsbeschränkungen. Das Kartellrecht setzt Herstellern und Lieferanten jedoch deutliche Grenzen bei Vertriebsbeschränkungen. Andernfalls wäre es möglich, kleine und mittelständische Händler durch Vertriebsverbote in den Ruin zu treiben.
Der EuGH betonte dazu in einer Grundsatzentscheidung, dass ein Vertriebssystem unter Beschränkung des Internetvertriebs zwar generell zulässig sei und Markenhersteller den Online-Handel in gewisser Form beschränken können. Im Bereich von großen Marken oder Luxuswaren muss das Vertriebssystem, welches den Online-Handel benachteiligt, jedoch der Sicherstellung des Luxus-Images dienen.
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